Ein gerichtliches Fahrverbot ist für den Beschuldigten das weitaus kleinere Übel. Er muss zwar temporär - für höchstens drei Monate - seinen Führerschein entbehren. Nach Ablauf dieser Zeit darf er jedoch wieder im Umfang seiner bestehenden Fahrerlaubnis fahren. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen erlischt die Berechtigung zum Führen von Kfz völlig. Sie lebt auch nach Ablauf der zusätzlich verhängten Sperrfrist nicht wieder auf. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist neu beantragt und erteilt werden.
Doch auch, wer nach einem Verkehrsvergehen "nur" zu einem Fahrverbot verurteilt wird, muss aufpassen: Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten schlagen im Flensburger Fahrerlaubnisregister heftig zu Buche. So muss für rechtskräftig festgestellte Verkehrsstraftaten in der Regel mit einem Eintrag von fünf bis sieben Punkten gerechnet werden. Und die können eine gefährliche Punkteansammlung zur Folge haben. Erreicht das Punktekonto dann 18 und mehr Punkte, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Auch seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann noch Ungemach drohen. Sofern das Tatgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, darf die Fahrerblaubnisbehörde wegen der Tat eigene Bedenken geltend machen und zur Aufklärung der Fahreignung unter bestimmten, weit gefassten Voraussetzungen eigene Maßnahmen anordnen. Dies sind dann zum Beispiel ärztliche Gutachten oder eine MPU.
Hinzu kommt, dass das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein kurzfristiges Fahrverbot als ordnungsrechtliche Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen vorsieht, wenn er entweder wegen Führens eines Kfz im alkoholisierten oder rauschmittelgetrübten Zustand nach § 24a StVG oder § 24c StVG belangt wird oder wenn gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG – z.B. einem Geschwindigkeitsverstoß – eine Geldbuße festgesetzt wird (§ 25 Abs.1 StVG).
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