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EuGH: Die Rechtsgrundlage des grenzüberschreitende Austauschs von Informationen über Verkehrsdelikte ist nichtig

Handwerkliche Fehler hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem EU-Parlament bescheinigt, indem er jetzt die „Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ als nichtig kassierte. Der Grund: Parlament und Rat hatten beim Erlass der Richtlinie die Zuständigkeit der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zugrunde gelegt. Das war laut EuGH falsch. Grundlage hätte die Verbesserung der Verkehrssicherheit sein müssen (Urteil vom 6.5.2014, Rechtssache C-43/12).

Die Richtlinie legt für acht Straßenverkehrsdelikte ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Dadurch können die Mitgliedstaaten in anderen Mitgliedstaaten auf die nationalen Fahrzeugzulassungsdaten zugreifen, um die Person festzustellen, die für ein Delikt haftbar ist. Betroffen sind folgende Delikte: Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, das Überfahren eine roten Lichtzeichens, Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahren unter Drogeneinfluss, das Nichttragen eines Schutzhelms, die unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und das rechtswidrige Benutzen eines Mobiltelefons beim Fahren.

Inhaltlich hat der EuGH an der Richtlinie nichts auszusetzen. Er moniert jedoch, dass sich die gesamte Intention der Richtlinie darauf richtet, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Sie stehe nicht im Zusammenhang mit den Zielen der polizeilichen Zusammenarbeit. Denn diese beträfen zum einen die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen sowie zum anderen die Verhütung von Kriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Verkehrssünder können angesichts dieser Entscheidung jedoch nicht gleich aufatmen. Denn der EuGH sieht auch, dass sich die Nichtigkeit negativ auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit auswirken könnte. Insofern hat das Gericht erklärt, dass die Wirkung der Richtlinie für maximal ein Jahr ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrecht erhalten wird. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine neue, dieses Mal auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte, Richtlinie geschaffen haben.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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