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Gutachten zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Demenz muss nachvollziehbar sein

Gutachten zur Fahrtüchtigkeit müssen nachvollziehbar sein - so auch im Falle von Demenz. Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com

Geht es um das Thema Entzug der Fahrerlaubnis, denken viele Menschen zunächst an Alkohol und Drogen. Es gibt aber auch andere, im alltäglichen Leben sehr schwerwiegende Gründe, einem Fahrer oder einer Fahrerin die Fahrerlaubnis zu entziehen: Eine zunehmende Demenz ist einer davon. Soll in einem solchen Fall ein Gutachten die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis schaffen, so muss das Gutachten, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein klargestellt hat, alle wesentlichen Befunde wiedergeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darstellen. Fehlt es hieran, ist das Gutachten nicht nachvollziehbar und die Fahrerlaubnis kann auf seiner Grundlage nicht entzogen werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021, Az.: 5 MB 16/21).

Leicht kognitive Beeinträchtigungen durch Demenz

Im konkreten Fall bekam ein Mann recht, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens aufgefordert hatte, seinen eingezogenen Führerschein herauszugeben. Aus Sicht des OVG war die Ungeeignetheit des Mannes zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht als erwiesen anzusehen. Denn tatsächlich war eine leichte kognitive Beeinträchtigung diagnostiziert, die aus Sicht des Gerichts eher für eine bedingte Fahreignung sprach, der durch die Anordnung von Auflagen hätte Rechnung getragen werden können.

Mehrere neurologisch-psychiatrische Eignungsuntersuchungen

Der Mann hatte sich bereits mehrfach neurologisch-psychiatrischen Eignungsuntersuchungen unterzogen. Im Raum stand zunächst ein demenzielles Syndrom, wobei es am ehesten wohl auf eine Alzheimer-Demenz hinauslief. Allerdings hatte es keine ausführliche neuropsychologische Testung gegeben und der Befund der erfolgten Tests sprach nicht von einer Demenz sondern nur von einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Eine nächste, etwas detailliertere Untersuchung zeigt dann auf, dass der Mann die Aufgaben nicht in der Qualität, in der er es getan hat, hätte bewältigen können, würde bei ihm ein demenzielles Syndrom vorliegen. Da sich der Mann in ärztliche Behandlung begeben hatte, sollte er halbjährlich fachärztliche Bescheinigungen bezüglich seines Gesundheitszustandes vorlegen, um die Fahreignung überprüfen zu können.

Aufgrund so einer Bescheinigung sollte dann später die Fahrerlaubnis entzogen werden. In der Bescheinigung hieß es, dass der Mann derzeit für nicht in der Lage gehalten werde, seinen Pkw zu führen und lediglich unter Aufsicht seiner Partnerin dazu in der Lage sei.

Gründe für Entziehung der Fahrerlaubnis waren nicht ausreichend 

Dies war eine für das OVG nicht nachvollziehbare Beurteilung. Das Gericht stellte klar, dass ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Dies betreffe die logische Ordnung bzw. Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht bemängelte, dass in diesem Fall nur ein einfacherer Mental-Status-Test durchgeführt worden war und das Ergebnis eine leichte Demenz war, die nach der Fahrerlaubnisverordnung in der Regel die Fahreignung noch nicht ausschließt. Zudem deuteten die Formulierungen des Gutachtens aus Sicht des Gerichts gerade nicht auf eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten des Mannes hin. Er sei zwar im Bereich des Gedächtnisses stark eingeschränkt, das Gutachten lege jedoch nicht dar, wieso daraus eine Einschränkung der Fahreignung des Mannes resultieren solle. Völlig unklar war dem OVG zudem, wie der Gutachter zu der Einschätzung gelangt war, dass dem Mann das Führen eines Fahrzeuges nur noch in Begleitung seiner Lebensgefährtin möglich sei. Nur weil er vor der Erstellung des Gutachten auf das Führen eines Fahrzeugs ohne Begleitung verzichtet hatte, betonte das Gericht, ziehe dies nicht ohne weiteres nach sich, dass er hierzu nicht in der Lage sei.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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