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In diesen Fällen ist mit einer MPU zu rechnen

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) darf zu den folgenden Zwecken erfolgen:

  • Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Vorbereitung der Entscheidung über Versagung, Belassen oder Neuerteilen der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkunge

Die Behörde hat einen Ermessensspielraum, wann sie die Anordnung eines Gutachtens für erforderlich hält. In manchen Fällen muss sie es anordnen. In jedem Fall muss die Anordnung einer Gutachtenbeibringung aber auf greifbare und konkrete Anhaltspunkte gestützt werden, die berechtigte Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlich-sittlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Ein Eignungsgutachten ist also zu erwarten, wenn der Behörde Tatsachen bekannt geworden sind, die zu Bedenken an der Kraftfahreignung führen. Die Voraussetzungen, unter denen diese Bedenken greifen, sind gesetzlich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert.

Die Behörde kann das BfF-Gutachten (medizinisch-psychologischen Gutachten) bei Vorliegen folgender Gründe anordnen:

  • Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen (sofern diese jetzt noch zu berechtigen Zweifeln Anlass geben, was z.B. nicht der Fall ist, wenn bereits das Gericht sich nach ausführlicher Würdigung die Eignung des Betroffen festgestellt hat!).
  • Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (insoweit ist die Maßnahme der Fahrerlaubnis auch außerhalb des Mehrfachtäter-Punktesystems denkbar!).
  • Wenn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis früher schon wiederholt entzogen worden war.
  • Wenn bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die vorausgehende Fahrerlaubnisentziehung auf einem der oben genannten Gründe beruht hatte.
  • Wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
  • Wenn nach dem Gutachten eines zuvor eingeschalteten Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung, des zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, des Arbeits- oder Betriebsmediziners, Rechtsmediziners oder Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und nach der (nachvollziehbaren) Würdigung dieser Gutachten noch ein medizinisch-psychologisches-Gutachten zusätzlich erforderlich ist.
  • Bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt worden sind.
  • Bei Krankheiten oder sonstigen Mängeln nach der Anlage 4 oder 5 der FeV.

Die Behörde hat anzuordnen, dass vom Betroffenen ein medizinisch-psychologisches-Gutachten beizubringen ist, wenn im Hinblick auf eine Auffälligkeit im Zusammenhang mit Alkoholkonsum (der Alkoholkonsum kann auch im Ausland bekannt geworden sein):

  • Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
  • nach einem zuvor beigebrachten ärztlichen Gutachten Tatsachen für eine Alkoholabhängigkeit nicht begründet sind, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
  • wiederholt im Straßenverkehr Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blut-Alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atem-Alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
  • die Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe entzogen war oder
  • sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.

Die Behörde hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Bezug auf Konsum von Betäubungs- oder Arzneimitteln anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

  • Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder
  • Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt oder
  • missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln vorliegt und zusätzlich die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war
  • oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist
  • oder zu klären ist, ob er ohne abhängig zu sein weiter die BtMG-Substanzen oder sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Arzneien einnimmt

In Bezug auf Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens an, wenn dem Betroffenen wegen Erreichens von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe geschieht dies in der Regel, wenn in einer neuen Probezeit nach Fahrerlaubniserteilung nach vorausgegangener Entziehung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden (§ 2a Abs.5 StVG). Ansonsten können Fahrerlaubnisinhaber in der Probzeit auch aufgrund der allgemeinen Anordnungsgründe von der Aufforderung zu einem Fahreignungsgutachten betroffen sein.