Abstandsverstöße können nur geahndet werden, wenn die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nicht nur ganz vorübergehend ist. Das muss durch das Tatgericht geprüft und in der Entscheidung entsprechend dokumentiert werden. Ansonsten hat die Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes keinen Bestand, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock zeigt (vom 18.08.2014, Az.: 21 Ss OWi 144/14 (B)).
Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 240 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Er hatte Anfang 2014 auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h einen zu geringen Sicherheitsabstand – weniger als 3/10 des halben Tachowertes – eingehalten. Der Abstand seines Fahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug nur 20 Meter. Die Messstrecke lag bei rund 100 Metern. Weitere Details hatte das Amtsgericht jedoch nicht ins Urteil aufgenommen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin stellte das OLG klar, dass nach ständiger Rechtsprechung die Ahndung eines Abstandsverstoßes nur dann erfolgen kann, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Folgenden besonderen Situationen solle damit Rechnung getragen werden:
• der Vorausfahrende bremst plötzlich ab
• ein drittes Fahrzeug verringert den eigentlich ausreichenden Abstand durch einen Spurweschel
Das OLG bemängelte, die Vorinstanz habe keine Angaben zu den vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrenden Fahrzeugen gemacht. Zudem war die Geschwindigkeit des Fahrzeugs im Urteil unterschiedlich angegeben (mal mit 141 km/h, mal mit 146 km/h).
Kritisch bewertete das OLG auch die Messstrecke von nur 100 Metern bzw., dass nicht festgestellt worden war, wie weit die Strecke im Messbereich überhaupt übersehen werden konnte. Einige Gerichte, so das OLG zu Begründung, hielten eine Strecke von 250 bis 300 Metern, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, für ausreichend. Andere ließen 150 Meter ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Verfahren durchgeführt wurde. Voraussetzung sei hier jedoch, dass ein kurz zuvor erfolgter Spurwechsel ausgeschlossen werden könne und die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als drei Sekunden betragen habe. Auch hierzu gab es keine Ausführungen.
Angesichts all dieser Punkte hatte das OLG erhebliche Zweifel, dass überhaupt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung vorlag. Es hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.
Rechtsanwalt Christian Demuth, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem verkehrsrechtliche Themen bearbeitet: „Das ist eine klare Ansage des OLG an die Vorinstanz: Entweder reichten die Fakten nicht für eine Verurteilung oder das Urteil wurde schluderig formuliert.“
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