Die Länge von Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen sind dem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht bekannt. Daher kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe dieser Straßenmarkierungen seinen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug richtig ermitteln kann. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, mit dem dieses die Verurteilung eins Lkw-Fahrers aufgehoben hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2015, Az.: 2 Ss(Owi) 322/14).
Das Amtsgericht hatte den Lkw-Fahrer verurteilt, weil er nicht den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hatte. Dabei zog das Amtsgericht unter anderem zur Begründung heran, jeder Fahrer müsse wissen, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autofahrbahn seien.
Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Es stellte fest, dass nicht jeder Fahrer die sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen ergebende Länge kennen muss. Danach beträgt die Länge der Markierung des Mittelstrichs einer Autobahn 6 Meter. Der Zwischenraum zwischen zwei Markierungen ist jeweils 12 Meter lang.
Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückgewiesen, da eine erneute Verurteilung im weiteren Verfahren nicht auszuschließen war.
Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211 2309890
cd-anwaltskanzlei.de
Das Büro ist regelmäßig von 8:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends besetzt.
Notfallnummer für Festnahmen, Durchsuchungen oder Beschlagnahme: 0178 5911799