Bußgeld wegen zu geringem Abstand: Kurze Unterschreitung reicht

Der richtige Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist oft ein Thema von Bußgeldverfahren. Dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung bereits dann vorliegt, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den Abstand unterschreitet, hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl in einer Entscheidung herausgearbeitet. Das Gericht machte vor allem deutlich, dass die mitunter diskutierte Einschränkung der „nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung“ dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und nur beim Hinzukommen besonderer Faktoren, etwas einem plötzlich einscherenden Fahrzeug, relevant werden kann (AG Landstuhl, Urteil vom 20.04.2021, Az: 2 OWi 4211 Js).

Das Gericht verurteilte einen Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 530 € und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot, weil der Fahrer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h nur einen Abstand von 18 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug hatte, was weniger als 3/10 des halben Tachowertes entsprach. Hierbei war es nach Feststellung des Gerichts rechtlich irrelevant, ob dies nur für ein kurzes Stück der Strecke galt oder nicht. Alle Diskussionen, die es in der Rechtsprechung über die Frage der „nicht nur ganz vorübergehenden“ Abstandsunterschreitung gab, haben dem AG zufolge stets unter der Einschränkung gestanden, dass es um Situationen ging, bei denen es durch ein plötzliches Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel zu einem sehr geringen Abstand gekommen ist, der dem Nachfahrenden nicht automatisch als schuldhafte Pflichtverletzung zugeordnet werden konnte.

Die Überprüfung der Videos hatte jedoch ergeben, dass es eine solche Ausnahmesituation nicht gegeben hatte, sodass es konkret ausreichte, dass der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt den gebotenen Abstand pflichtwidrig und vorwerfbar unterschritten hatte. Das Gericht attestierte dem Fahrer, über einen Zeitraum von mehr als zwei Sekunden ohne bemerkenswert variierenden Abstand hinter dem anderen Fahrzeug hergefahren zu sein. Ein Zeitraum, in dem laut Gericht ein Fahrzeugführer den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen und mittels der in der Fahrschulausbildung gelehrten Methoden – 2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten - hätte überprüfen und ggfs. anpassen können. Letztlich stufte das AG die Abstandsunterschreitung als bedingt vorsätzliches Verhalten ein.

Hinzu kam, dass der Fahrer bereits wenige Monate vorher wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h eine Geldbuße erhalten hatte. Aufgrund der aktuellen vorsätzlichen Begehensweise und der vorherigen Geldbuße verdoppelte das Gericht den Regelsatz von 240 € und erhöhte die Geldbuße insgesamt noch einmal um 50 €.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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