Kokainkonsum am Steuer: Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei psychischer Ausnahmesituation

Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat den Eilantrag eines Fahrers abgelehnt, der sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums wehrte. Persönliche oder berufliche Nachteile hätten gegenüber der Verkehrssicherheit zurückzustehen, so das Gericht (VG Oldenburg, Beschluss vom 18.06.2020, Az.: 7 B 1465/20).
Eindeutige Rechtslage bei Konsum harter Drogen
Der Fall drehte sich um einen Mann, dem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzog. Grund war der festgestellte Konsum von Kokain. Das VG Oldenburg stellte klar: Bereits der einmalige Konsum einer harten Droge rechtfertigt den sofortigen Entzug – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss. Auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung müsse in solchen Fällen nicht gewartet werden.
Keine Chance für Ausnahmeregelung
Der Antragsteller hatte argumentiert, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Dieser Einwand überzeugte die Richter nicht. Auch sei eine Ausnahme nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 4 FeV) nicht gegeben. Die Rechtsprechung des Gerichts sei in vergleichbaren Fällen eindeutig: Der Konsum harter Drogen lasse keinen Ermessensspielraum – die Fahrerlaubnis müsse zwingend entzogen werden. Das gelte selbst dann, wenn der Betroffene keine weiteren Verkehrsverstöße begangen habe.
Öffentliches Interesse überwiegt private Nachteile
Besondere persönliche oder berufliche Härten, wie etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, änderten nichts an der Entscheidung. Das Gericht betonte, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor individuellen Interessen habe. Selbst Berufskraftfahrer müssten hinnehmen, dass ihre Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn sie als ungeeignet für den Straßenverkehr gelten. Die Gefahr, die von ungeeigneten Fahrern ausgehe, sei höher zu gewichten als wirtschaftliche oder private Nachteile.
Damit blieb es für den Betroffenen bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Christian Demuth, Düsseldorf
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