Trunkenheitsfahrt im Parkhaus: Geschlossene Ausfahrt schützt nicht vor Strafe

Wer alkoholisiert durch ein öffentlich zugängliches Parkhaus fährt, kann sich auch dann wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn die Ausfahrt vorübergehend gesperrt ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied, dass ein Parkhaus seinen Charakter als öffentliche Verkehrsfläche nicht verliert, wenn eine Mitarbeiterin lediglich die Ausfahrt blockiert, um einen alkoholisierten Fahrer am Verlassen des Gebäudes zu hindern, während die Einfahrten weiterhin geöffnet bleiben (BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az.: 204 StRR 102/26).
Mit 1,98 Promille zur Ausfahrt und wieder zurück
Der Angeklagte war am 26. September 2024 gegen 19:16 Uhr mit einem Pkw von seinem Stellplatz zur Ausfahrt eines Nürnberger Parkhauses gefahren. Eine Mitarbeiterin bemerkte die Fahrt über die Überwachungskameras und deaktivierte die Ausgangsschranke. Sie wollte verhindern, dass der alkoholisierte Mann das Parkhaus verließ, und eine polizeiliche Feststellung ermöglichen. Daraufhin fuhr er von der Schranke zurück auf einen Parkplatz. Eine um 19:54 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätte er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 35 Tagessätzen zu jeweils 55 Euro. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Seine Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth blieb erfolglos. Auch die anschließende Revision verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet.
Ein Parkhaus kann öffentlicher Verkehrsraum sein
Für die Entscheidung war wesentlich, ob die Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hatte. Dabei kommt es nach den Ausführungen des Gerichts nicht allein darauf an, wem eine Fläche gehört oder ob sie förmlich dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist. Auch Privatflächen zählen zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn sie mit Zustimmung oder stillschweigender Duldung des Berechtigten jedermann oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe offenstehen und entsprechend genutzt werden.
Ein während seiner Betriebszeit allgemein zugängliches Parkhaus erfüllt diese Voraussetzungen – auch dann, wenn seine Benutzung eine Parkgebühr kostet. Die öffentliche Eigenschaft endet erst durch eine eindeutige, nach außen erkennbare Handlung, die unmissverständlich zeigt, dass öffentlicher Verkehr nicht mehr geduldet wird. Das Gericht unterscheidet deshalb zwischen einem während der Betriebszeit zugänglichen Parkhaus und einem Parkhaus außerhalb seiner Betriebszeiten.
Kurzzeitige Ausfahrtsperre ändert nichts an der Strafbarkeit
Im entschiedenen Fall blieb die öffentliche Nutzung bestehen: Die beiden Einfahrtsschranken waren weiterhin in Betrieb, andere Fahrzeuge fuhren hinein und bewegten sich im Parkhaus. Auch Fußgänger betraten und verließen das Gebäude. Die kurzfristige Blockade der Ausfahrt sollte lediglich verhindern, dass der Angeklagte hinausfuhr. Sie hob die Eigenschaft des Parkhauses als öffentliche Verkehrsfläche deshalb nicht auf.
Auch die kurze Fahrt innerhalb des Gebäudes genügte für das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr. Der Angeklagte bewegte den Pkw mit dessen Antriebskraft und bediente die wesentlichen technischen Einrichtungen selbst. Sowohl die Fahrt zur Ausfahrt als auch das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz erfasste das Gericht daher als Fahrzeugführung. Das Verlassen des Parkhauses war dafür nicht erforderlich.
Christian Demuth, Düsseldorf
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