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Verteidigung bei Alkohol am Steuer

Zu einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) kommt es bei einer vorwerfbaren Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. In einem solchen Fall wird (absolute) Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet.Doch auch bei einer BAK von 0.2 bis unter 1,1 Promille sowie Nachweis von Drogen oder Medikamenten im Blut kann eine Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit Geldstrafe in Höhe etwa eines Nettomonatseinkommens und in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für ca. ein Jahr die Folge sein. Dies ist der Fall, wenn Umstände in der Person des Fahrers oder Mängel seiner Fahrweise den Schluss zulassen, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug zu führen. Man spricht dann von relativer Fahruntüchtigkeit.

Weil Fahrfehler aber auch bei nüchternen Fahrern vorkommen, ist entscheidend, ob das konkrete, von der Polizei angzeigte Verhalten typischerweise bei alkohol- oder drogenbeeinflussten Fahrern auftritt. Wenn die fahrerische Auffälligkeit auch bei nüchternen Fahrern passieren kann, wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit, reicht ein BAK-Wert von beispielsweise 0,6 Promille alleine nicht aus. Um eine Strafbarkeit zu begründen, müssten dann schon typische Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder Kurvenschneiden hinzukommen.

Bei dem Verdacht auf absolute oder relative Fahruntüchtigkeit wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt. Ab diesem Moment darf der Beschuldigte kein Kfz mehr fahren.

Eine Fahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 ml/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis unter 1,1 Promille bzw. unter Drogeneinwirkung, jedoch ohne Fahrfehler oder sonstige alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen, stellt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet. In solchen Fällen untersagt die Polizei dem Betroffenen regelmäßig das Fahren eines Kfz für die nächsten 12 Stunden. Der Betroffene erhält später von der Bußgeldbehörde eine Anhörung. Darauf folg ein Bußgelbescheid.

  • Der erste Verstoß wird mit Geldbuße von 500 € und 1 Monat Fahrverbot geahndet.
  • Der zweite Verstoß würde eine Geldbuße von 1.000 € und 3 Monate Fahrverbot nach sich ziehen.
  • Der dritte Verstoß hätte eine Geldbuße von 1.500 € und 3 Monate Fahrverbot zur Folge.

Im Flensburger Verkehrszentralregister werden 4 Punkte (Stand 2013) eingetragen. Einem Wiederholungstäter droht überdies, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn zu einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) auffordert.

Fahranfänger und Alkohol

Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres handeln bereits ordnungswidrig, wenn sie während des Autofahrens Alkohol trinken oder die Fahrt antreten, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen. Hier genügen bereits 0,1 mg/l Atemalkohol oder eine BAK von 0,2 Promille oder mehr. Das führt zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gemäß § 24c StVG in Höhe von 250 € sowie 2 Punkten in Flensburg. Der Betroffene muss außerdem eine Nachschulung machen und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.

Wenn der wegen absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit Beschuldigte vor Ort Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins eingelegt hat, wird der umsichtige Anwalt diesen in der Regel gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft wieder zurücknehmen. So lässt sich vermeiden, dass ein Richter gemäß § 111a Strafprozessordnung einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt und somit eine nachteilige gerichtliche Entscheidung, die wie ein Präjudiz wirken kann, in die Strafakte gelangt. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ist mit einem Widerspruch ohnehin nichts zu erreichen, bei relativer Fahruntüchtigkeit kommt es auf die Aufzeichnungen der Polizei oder die Beobachtungen sonstiger Zeugen an. Die Kenntnis dieser Aufzeichnungen ist für die sinnvolle Begründung eines Widerspruchs unerlässlich, sodass zunächst die Akteneinsicht abgewartet werden sollte. Ein Widerspruch oder eine Beschwerde gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit eingelegt werden. Sie sind nicht fristgebunden.

Übrigens führt die Anordnung einer Blutprobe unter Verstoß gegen den in § 81a StPO normierten Richtervorbehalt nur in den seltensten Fällen zu einer Unverwertbarkeit der Blutprobe als Beweismittel. Nämlich dann, wenn die (mögliche) Zustimmung des Richters objektiv willkürlich übergangen wurde und die Blutentnahme auch nicht freiwillig erfolgt war.

Wer betrunken mit dem Fahrrad fährt, macht sich erst ab einer BAK von 1,6 Promille strafbar. Eine Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafjustiz ist in solchen Fällen nicht möglich. Es kann bei Führerscheininhabern aber im Nachgang zum Strafverfahren zu einer Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde (MPU) kommen!

Alkoholmessung und Schilderung des Geschehens

Eine gerichtlich verwertbare Messung der Atemalkoholkonzentration (ordnungswidriges Fahren eines Kfz unter Alkoholeinwirkung nach § 24a StVG) setzt voraus, dass das Testgerät durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt bauartzugelassen ist. Dies ist derzeit nur bei dem Analysegerät vom Typ „Alcotest 7110 Evidential MKIII“ der Herstellerfirma Draeger der Fall. Ausschließlich dieses Gerät wird daher auf Polizeiwachen eingesetzt. Weitere Voraussetzungen für die Verwertbarkeit des Messergebnisses sind, dass das Gerät halbjährlich geeicht wird und dass im konkreten Fall zwischen dem Trinkende (letzte Alkoholaufnahme) des Betroffenen und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten liegt. Außerdem muss vor der ersten Messung eine Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten werden. Der Wert ist durch eine Doppelmessung im Abstand von maximal 5 Minuten unter Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den Einzelwerten zu erfolgen.

Hier kann im Wege der Akteneinsicht überprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen bei der konkreten Messung von der Polizei beachtet worden sind. Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit zum Beispiel führt zwar nicht unbedingt zur völligen Unverwertbarkeit der Messung, kann jedoch zu einer Reduzierung des ermittelten Wertes durch das Gericht um einen Sicherheitsabschlag führen.

Betroffene einer Ordnungswidrigkeit (§24 a StVG) oder Verdächtige/Beschuldigte einer Straftat nach § 316 StGB sollten gegenüber den Ermittlungsbeamten keine Angaben machen, insbesondere nicht zur Alkohol- bzw. Rauschmittel- oder Medikamentenaufnahme. Nur so ist sichergestellt, dass etwaige Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf erhalten bleiben.

Hat z.B. ein Beschuldigter, der von der Polizei längere Zeit nach der angezeigten Fahrt angetroffen wurde, angeben, dass er zuletzt vor 8 Stunden Alkohol getrunken habe, darf dem festgestellten BAK-Wert ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille bis zu einem Zeitraum von 6 Stunden nach Trinkende hinzugerechnet werden (die bis zu 2 Stunden dauernde sog. „Anflutungsphase“ wird nicht berücksichtigt).

Andererseits spielt die sog. Anflutungsphase keine Rolle, wenn die Trunkenheitsfahrt nur kurze Zeit nach dem Trinkende liegt und deshalb der Alkoholspiegel bei der Fahrt noch niedriger gewesen sein könnte als bei der Blutentnahme (die meist ca. 45 Mintuten nach der Fahrt stattfinden). Nach der Rechtsprechung kommt es nur darauf an, dass der Fahrer im Zeitpunkt der Fahrt die später festgestellten Alkoholmenge bereits im Körper hatte.

Nachtrunkbehauptungen können mit sog. Begleitstoffanalysen überprüft werden. Notwendig ist dazu allerdings die Kenntnis des angeblich nach der Fahrt konsumierten Getränks.

Folgen der Alkoholfahrt

Die relative oder absolute Fahruntüchtigkeit führt nach §§ 316, 69, 69a StGB dazu, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, weshalb es neben der Strafe zur der Nebenfolge Entziehung der Fahrerlaubnis und Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kommt. Hierzu bedarf es keiner besonderen Feststellung der Justiz. Im Juristendeutsch spricht man deshalb davon, dass die Ungeeignetheit „indiziert“ sei.

Wenn sich der Beschuldigte bzw. der Angeklagte jedoch bereits während des Verfahrens mit seinen persönlichen Defiziten, die zu der Alkoholfahrt führten, auseinandergesetzt und sie letztendlich gelöst hat, widerlegt diese Tatsache die Ungeeignetheit oder schränkt die Indizwirkung zumindest ein.

Wer sich unter fachkundiger Anleitung eines Verkehrstherapeuten einer solchen Kursmaßnahme unterzieht, kann daher eine deutliche Abkürzung oder Verkürzung der Sperrfrist erreichen.

Rechtsanwalt Christian Demuth versucht regelmäßig erfolgreich, eine entsprechende Kursbescheinigung für die Beschuldigten bereits während des Ermittlungsverfahrens vorzulegen, um mich mit der Justiz so von vorneherein auf eine kürzere Sperrfrist im Strafbefehlsverfahren verständigen zu können.

Wenn (nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer hohen BAK von 1,6 Promille oder mehr oder bei einem Wiederholungstäter) für den Mandant eher die Vermeidung einer MPU vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis als die möglichst schnelle Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (mit MPU) im Vordergrund steht, kann auch das Ziel der Verteidigung sein, eine Gerichtsentscheidung ohne Fahrerlaubnisentziehung mit einer Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden zu erreichen. Die Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung verhindert die behördliche Anforderung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU), die dem Beschuldigten oft mehr Probleme macht als seine Strafsache. Die Bindungswirkung des Urteils ist dann gegeben, wenn das Gericht das Urteil damit begründet, dass durch die Rehabilitation der Verkehrstherapie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist. Es reicht nicht aus, dass auf den Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Gesichtspunkt in dubio pro verzichtet wird, denn in solchen Fällen wird die Fahrerlaubnisbehörde doch noch eingreifen und die Belassung der Fahrerlaubnis von einer positiven MPU abhängig machen. Es ist schon bei Alkoholfahrten mit nahezu 3 Promille gelungen, Betroffenen so die MPU zu ersparen.

Christian Demuth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf: "Betroffene einer Ordnungswidrigkeit oder Verdächtige/Beschuldigte einer Straftat sollten den Ermittlungsbeamten keine Angaben machen, insbesondere nicht zur Alkohol- bzw. Rauschmittel- oder Medikamentenaufnahme. Nur so bleiben Verteidigungsansätze erhalten."

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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