Auch gelegentliche Cannabis-Konsumenten müssen dafür sorgen, dass auf keinen Fall eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt, wenn sie sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nur, wenn dem Cannabis-Konsumenten dieses gelingt, kann von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren, wie sie von der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt wird, ausgegangen werden (Urteil vom 23.10.2014, Az.: BVerwG 3 C 3.13).
Dem Kläger war die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren entzogen worden. Anlässlich einer Verkehrskontrolle war bei ihm eine Blutprobe entnommen worden. Diese hatte einen Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannibol (THC) im Blutserum ergeben. THC ist der psychoaktive Wirkstoff von Cannabis.
Der Versuch des Klägers, sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu wehren, blieb in allen Instanzen erfolglos, obwohl nicht angezweifelt wurde, dass es sich nur um gelegentlichen Konsum handelte. Da Bundesverwaltungsgericht attestierte, dass aber auch bei gelegentlichem Konsum der Konsum und das Fahren nur dann in gebotener Weise getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Einen Sicherheitsabschlag vom ermittelten THC-Wert abzuziehen, weil es möglicherweise Mess-Ungenauigkeiten geben könnte, lehnte das Bundesverwaltungsgericht ab.
Nicht zur Klärung stand in dem Verfahren die Annahme des Berufungsgerichts an, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 mg/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden kann. Denn hiergegen hatte der Kläger, wie das Bundesverwaltungsgericht klarstellt, keine revisionsrechtlich relevanten Rügen erhoben.
Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht
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