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Aus zurückliegender Alkoholabhängigkeit ergibt sich nicht automatisch die fehlende Fahreignung

Zweifel an der Fahreignung, weil es eine Vorgeschichte mit Alkoholabhängigkeit gibt, sind das eine. Sie können Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung sein. Auf der anderen Seite sind jedoch auch die konkreten Umstände zu beachten. Ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine aktuelle Alkoholproblematik, kann der Betroffene wegen seiner Vorgeschichte nicht schon im Vorfeld des Gutachtens als zum Fahren ungeeignet eingestuft werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stadt, das ein Betroffener zum Schutz gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis angerufen hatte (Beschluss vom 18.03.2015, Az.: 1 B 382/15).

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Antragsteller 2014 im Rahmen einer Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse D (Bus) aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Da er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstraße auf Bewährung verurteilt worden war, sollte die Untersuchung klären, ob er angesichts seiner Verurteilung der besonderen Verantwortung für die Beförderung von Fahrgästen gerecht werden könne.

Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse D nicht erteilt werden kann. Sie zeigte aber auch auf, dass der Antragsteller Ende 2007 eine Alkoholtherapie absolviert hatte, eine entsprechende Frage im Rahmen einer ersten Erweiterung der Fahrerlaubnis im Jahr 2011 aber falsch beantwortet hatte. Dies war für die Führerscheinbehörde Anlass, dem Antragsteller mit Hinweis auf die wahrheitswidrigen Angaben die Fahrerlaubnis komplett und mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

Das billigte das Verwaltungsgericht Stade jedoch nicht. Es erachtete die Eignungsuntersuchung als nicht geeignet, um eine aktuelle Alkoholabhängigkeit abzuklären, da dies nicht die eigentliche Fragestellung sondern nur ein Nebenergebnis war. Um die Fahrerlaubnis zu entziehen, hätte dem Gericht zufolge zunächst ein eigenständiges ärztliches Gutachten abgewartet werden müssen. Und da sich aus allen Informationen auch nur eine Alkoholabhängigkeit für die Vergangenheit ergab und eine gegenwärtige Alkoholproblematik in keiner Weise belegt war, durfte der Antragsteller bis zur gutachterlichen Klärung seiner Fahreignung nicht automatisch als ungeeignet gelten. Immerhin lagen zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis bereits drei Jahre.
 

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Rechtsanwalt
Christian Demuth
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