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Drogen: Berufung auf codeinhaltigen Hustensaft fällt unter unglaubwürdige Schutzbehauptungen

Codein ist für Autofahrer ein kritischer Stoff. Foto: Prostock-studio - stock.adobe.com

Bereits geringe Spuren von Codein und Morphium im Blut genügen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und den sofortigen Vollzug dieser Anordnung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt im Falle eines Mannes, der seit November 2015 im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe war und in einer Verkehrskontrolle aufgefallen war. Dem steht dem VG zufolge auch nicht entgegen, wenn ein toxikologisches Gutachten darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensaftes durch den Stoffwechsel ein Teil davon in Morphium umwandelt (VG Neustadt, Beschluss vom 23.08.2017, Az.: 1 L 871/17.NW).

Rezeptpflichtigen Hustensaft erworben und eingenommen

Der Betroffene hatte sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit dem Argument gewandt, er habe kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten. Deswegen habe er auf Empfehlung eines Arztes in Frankreich einen codeinhaltigen Hustensaft erworben und eingenommen. Dieser Hustensaft ist in Deutschland rezeptpflichtig. Weder konnte der Mann einen Kaufbeleg für den Hustensaft vorlegen noch hatte er trotz der angeblich so schwerwiegenden Erkrankung auch in Deutschland einen Arzt aufgesucht.

Die Richter attestierten ihm, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig war. Da der Mann Codein, das als sogenannte harte Droge eingestuft ist, ohne ärztliches Rezept eingenommen hatte, habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Behauptung, codeinhaltigen Hustensaft auf Anraten eines Arztes erworben und eingenommen zu haben, sei unglaubhaft.

Angaben zur Erkrankung und zum ärztlichen Rat nicht ausreichend belegt

Der Mann hatte weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung genau aufgetreten war, noch den Namen eines Bekannten, der die Erkrankung bestätigen konnte, bzw. den Namen Arztes genannt. Außerdem verwies das Gericht auf den bekannten Missbrauch im Hinblick auf den illegalen Konsum von ärztlich nicht verschriebenen Präparaten. Bei dem codeinhaltigen Hustensaft handele es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge. Diese sei in Deutschland verschreibungspflichtig, in Frankreich allerdings frei verkäuflich gewesen. Allerdings nur bis zum 12. Juli 2017, wie das Gericht mit Hinweis darauf klarstellte, dass Frankreich wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, ab diesem Zeitpunkt ebenfalls die Rezeptpflicht eingeführt habe.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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