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Spielraum bei erstmalig zu hoher THC-Konzentration

Bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann eine MPU Klarheit bringen. Foto: vsnd. - stock.adobe.com

Hoffnungsschimmer für gelegentliche Cannabiskonsumenten: Werden sie erstmalig bei einer als Ordnungswidrigkeit eingestuften Fahrt unter der Wirkung von Cannabis als Fahrzeugführer angetroffen, hat dies nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Vielmehr müssen die Gerichte, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat, zunächst im Rahmen ihres Ermessens über die Klärung der begründeten Zweifel an der Fahreignung im Wege eines medinisch-psychologischen Gutachtens entscheiden (BVerwG, Urteile vom 11.04.2019, Az.: 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18).

Bei Verkehrskontrolle als gelegentliche Cannabiskonsumenten erwischt

Bei allen Verfahren vor dem BVerwG waren die Kläger als gelegentliche Cannabiskonsumenten bei Verkehrskontrollen erwischt worden. Bei allen hatte die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum bei 1 ng/ml oder mehr gelegen. Deswegen waren die jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden davon ausgegangen, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Sie waren daher auch von einer fehlenden Trennung zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und hatten den Betroffenen wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis entzogen – ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Ab THC Konzentration von 1  ng/ml keine Trennung von Kosum und Fahren

In einem Punkt bestätigte das BVerwG seine Rechtsprechung: Besteht die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, trennt der gelegentliche Konsument nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Hiervon könne, so die Richter, nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt werde. In einem anderen Punkt wich das Gericht allerdings von einer früheren Annahme ab: Nach neuer Lesart rechtfertigt der erstmalige Verstoß gegen die Trennung von Cannabiskonsum und Fahren in der Regel nicht mehr die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Bedenken können MPU rechtfertigen

Allerdings stellte das BVerwG klar, dass in solchen Fällen gleichwohl Bedenken gegen die Fahreignung vorliegen, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Insofern ist sie dem BVerwG zufolge gehalten, die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu veranlassen, um eine ausreichend abgesicherte Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Fahreignung zu haben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat laut BVerwG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

Unterschiedliche Handhabung der Vorinstanzen

Damit begab sich das BVerwG auf die Linie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der bei einigen der anhängigen Verfahren auch dafür votiert hatte, vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zunächst ein Gutachten beibringen zu müssen. Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht war in einem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren hingegen der harten Linie gefolgt und hatte die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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