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Auch das alkoholisierte Fahrradfahren auf einem Fußweg ist eine Teilnahme am Straßenverkehr

Auch die Flucht auf einen reinen Fußweg hilft einem angetrunkenen Fahrradfahrer nicht. Auch dort nimmt er am Verkehr teil. Foto: Stefan Bayer - stock.adobe.com

Wer in erheblich alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad fährt, nimmt am Straßenverkehr teil. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass man statt der Straße oder eines Radweges einen reinen Fußweg nutzt. Auch in diesen Fällen ist, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt klargestellt hat, eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs gegeben. Insofern kann auch in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und bei Nichtbeibringung die Fahrerlaubnis entzogen werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2022, Az: 3 M 65/22).

Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auf dem Fußweg, um Konsequenzen zu entgehen

Im konkreten Fall hatte sich der Betroffenen vorgestellt, rechtlich nicht belangt werden zu können, da er bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad einen reinen Fußweg genutzt hatte. Aus seiner Sicht hatte er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen. In der Konsequenz stufte er die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als materiell rechtswidrig ein.

Medizinisch-psychologisches Gutachten zurecht angefordert

Das sahen die Gerichte jedoch anders. Grundsätzlich ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr geführt hat. Das OVG stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz klar, dass es sich bei der konkreten Fahrt um das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr gehandelt hatte. Denn öffentlicher Straßenverkehr findet laut Gericht unter anderem auf allen Verkehrsflächen statt, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind – also auf Straßen, Plätzen, Brücken, Fußwegen – und damit für den Verkehr einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind. Wobei das OVG betonte, dass es ohne rechtliche Relevanz ist, ob die öffentliche Verkehrsfläche in der vorgeschriebenen Art und Weise benutzt wird.

Absolvierte Fahrerlaubnisprüfung spricht gegen einen Verbotsirrtum 

Aus Sicht des OVG muss sich der Betroffene sein Verhalten auch zurechnen lassen. Ein sogenannter Verbotsirrtum konnte dem Gericht zufolge nicht vorliegen, da der Betroffene eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert hatte. Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass auch die – hier erfolgte – Einstellung eines Strafverfahrens nicht verbietet, Feststellungen und Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung zu verwerten. Denn die im Straßenverkehrsgesetz festgelegte Bindungswirkung geht nur von einem Urteil, von einem Strafbefehl oder von einer gerichtlichen Entscheidung aus, mit der die Eröffnung eines Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird – nicht hingegen von der bloßen Einstellung des Verfahrens.

Kein Ermessenspielraum für Fahrerlaubnisbehörde

Zudem stellte das OVG klar, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, kein Ermessen zusteht. Die Behörde hatte also keinen Spielraum, die Umstände der Tat gegebenenfalls als nur geringfügig zu bewerten und daher von einem Gutachten abzusehen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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