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Rotlichtverstoß: Schätzungen reichen nicht für Fahrverbot

Geschwindigkeitsschätzungen sind für eine Verurteilung nicht wirklich belastbar. Foto: iStock.com/Peter Schaefer

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn ein Fahrzeug die Haltlinie mehr als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase überfährt. Für diese schwerere Form des Verstoßes mit erhöhtem Bußgeld und regelmäßigem Fahrverbot genügt jedoch keine unsichere Schätzung. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat eine Verurteilung deshalb auf einen einfachen fahrlässigen Rotlichtverstoß reduziert (BayObLG, Beschluss vom 11.03.2026, Az.: 201 ObOWi 105/26).

Bus überfuhr Haltlinie bei Rot

Der Betroffene hatte einen Omnibus gefahren und eine Ampel trotz Rotlichts passiert. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass die Rotphase beim Überfahren der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde andauerte. Es verhängte deshalb eine Geldbuße von 200 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Annahme beruhte nicht auf einer automatisierten Messung. Ein zufällig im Bus anwesender Zeuge hatte den Vorgang beobachtet. Er schilderte, die Ampel sei bereits auf Rot gesprungen, bevor der Bus einen rund zehn Meter vor der Haltlinie stehenden Baum beziehungsweise ein Halteverbotsschild passiert habe. Das Amtsgericht leitete aus geschätzter Entfernung, angenommener Beschleunigung und Fahrstrecke eine Rotlichtdauer von über einer Sekunde ab.

Zu viele Unsicherheiten bei der Berechnung

Das BayObLG beanstandete diese Beweiswürdigung. Zwar kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß auch ohne eine technische Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt werden. Dann müssen die Urteilsgründe aber nachvollziehbare Tatsachen enthalten, die eine zuverlässige Zeitbestimmung ermöglichen.

Daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts. Die angenommene Beschleunigung des Busses von 1,5 Metern pro Sekunde zum Quadrat beruhte nicht auf einer Messung, sondern auf dem subjektiven Eindruck des Zeugen, der Bus habe „nicht auffällig stark“ beschleunigt. Eine solche Beschreibung lasse sich nicht belastbar in einen exakten mathematischen Wert übertragen.

Zusätzlich sei die Beobachtung der Entfernung unsicher gewesen. Der Zeuge befand sich nicht an der Front des Busses, sondern im Bereich einer mittleren Tür. Deshalb konnte er nur eingeschränkt beurteilen, wann die Fahrzeugfront die Orientierungspunkte am Fahrbahnrand passierte. Auch seine innere Zählung nach dem Umschalten der Ampel konnte den entscheidenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie nicht zuverlässig belegen.

Einfacher Verstoß bleibt bestehen

Der einfache Rotlichtverstoß war dagegen nach den Feststellungen ausreichend belegt. Der Zeuge hatte glaubhaft angegeben, die Ampel habe schon Rot gezeigt, bevor der Bus die Haltlinie überfuhr. Für die Einordnung als qualifizierter Verstoß fehlte jedoch eine tragfähige Grundlage für die entscheidende Zeitspanne von mehr als einer Sekunde.

Das Gericht änderte den Schuldspruch daher selbst und setzte die Geldbuße auf 135 Euro herab. Das einmonatige Fahrverbot entfiel. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte bei Rotlichtverstößen sorgfältig zwischen der Feststellung eines einfachen Verstoßes und dem Nachweis der qualifizierten Variante unterscheiden müssen. Besonders wenn technische Messdaten fehlen, reichen gefühlsmäßige Zeit-, Entfernungs- oder Beschleunigungsschätzungen für die schärfere Sanktion nicht aus.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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