OVG Rheinland-Pfalz lehnt Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab im Straßenverkehr ab

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz den Antrag einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zu Recht abgelehnt hat. Die Klägerin hatte sich in ihrem Antrag auf religiöse Überzeugungen berufen, die ihr das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) in der Öffentlichkeit vorschreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024, Aze.: 7 A 10660/23.OVG)
Verhüllungsverbot und Verkehrsrecht
Das Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass Fahrzeugführer ihr Gesicht nicht so verhüllen oder bedecken dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Die Klägerin hatte argumentiert, dass ihre religiösen Vorschriften die Verwendung eines Niqab erforderten. Das Verwaltungsgericht hatte ihre Klage jedoch abgewiesen, da kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung festgestellt werden konnte.
OVG bestätigt Vorinstanz
Das OVG lehnte den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellten Berufungsantrag ab und stellte fest, dass die Klägerin keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils aufgezeigt habe. Der Eingriff in die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da das Verhüllungsverbot dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum diene, indem es zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne. Es erleichtere die Identifikation von Fahrzeugführern bei Verkehrsverstößen.
Fahrtenbuch kann Verhüllungsverbot nicht ersetzen
Das OVG wies darauf hin, dass eine alternativ vorgeschlagene Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht annähernd gleich zu Identifizierung von Verkehrsteilnehmern im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen geeignet sei. Eine Fahrtenbuchauflage sei fahrzeugbezogen, und eine Niqab-Trägerin dürfe bei einer Ausnahmegenehmigung auch andere Fahrzeuge führen, für die keine Fahrtenbuchauflage bestehe. Zur Gewährleistung der Rundumsicht wäre eine Fahrtenbuchauflage laut OVG ohnehin nicht geeignet.
Beim Kraftrad mit Schutzhelmpflicht gilt das Verhüllungsverbot nicht
Das Gericht stellte klar, dass verfassungsrechtlich kein Anspruch besteht, ein individuell als verpflichtend empfundeses Glaubensgebot automatisch mit den Vorzügen des Fahrzeugfahrens verbinden zu können. Insoweit wies das Gericht die Klägerin auf die Möglichkeit hin, mit ihrer Fahrerlaubnis ein Kraftrad führen zu dürfen. Und für Krafträder, für die eine Schutzhelmpflicht angeordnet sei, gelte das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nach Satz 2 der Bestimmung nicht.
Christian Demuth, Düsseldorf
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