Fahrtenbuchauflage lässt sich nicht durch Zusage künftiger Mitwirkung bei der Fahrerermittlung aushebeln
Die Behördenentscheidung, eine Fahrtenbuchauflage zu erlassen, ist nicht allein aus dem Grund ermessensfehlerhaft, weil der Betroffene beteuert hat, künftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klargestellt und einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zugelassen (VG NRW, Beschluss vom 14.10.2020, Az.: 9 A 2969/19).
Kläger sah seine Einlassung nicht ausreichend berücksichtigt
Der Kläger war der Meinung, die Behörde habe bei ihrer Fahrtenbuch-Entscheidung seine Einlassung im Rahmen der Anhörung außer Acht gelassen, dass er sich künftig so verhalten werde, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig und ihre Anordnung deshalb ermessensfehlerhaft sei.
Ermessensfehler nur unter bestimmten Voraussetzungen
Das OVG erläuterte, dass eine defizitäre Ermessensausübung nicht schon dann vorliegt, wenn die Behörde nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und erörtert hat. Vielmehr könne von einem Ermessensfehler erst gesprochen werden, wenn die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig und zutreffend erwogen hat. Ein solcher wesentlicher Punkt könnten, so das Gericht, geeignete Vorkehrungen des Fahrzeughalters sein, die Aufklärung künftiger mit seinem Fahrzeug begangener Verkehrsverstöße fördern.
Bloße Zusage bietet zu wenige konkrete Anhaltspunkte
Gemessen daran sah das OVG die Behörde nicht gehalten, sich näher mit der Zusage des Klägers befassen zu müssen. Denn diese enthielt nach den Feststellungen des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, die Fahrerfeststellung künftig in einer Weise zu fördern, die bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen.
Keine konkreten und belastbaren Vorkehrungsmaßnahmen
Der Kläger hatte lediglich mitgeteilt, dass ihm klar geworden sei, dass die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ein Fehler gewesen sei und dass dies die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, künftigen Gefahren für den Straßenverkehr vorzubeugen, nicht ausreichend beachtet habe. Außerdem hatte er angeführt, er habe zunächst die Aufklärung von Verstößen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs behindert. Zusammengenommen ergab dies jedoch für das OVG keine hinreichend konkrete und belastbare Mitteilung von Vorkehrungsmaßnahmen, die die Behörde bei Ihrer Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
Auch eine Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz war nicht ersichtlich. Dafür müssten besondere Umstände dargelegt werden, wonach das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Laut OVG war dies nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen zur Kenntnis genommen, was jedoch zu einem anderen als dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führte.
Christian Demuth, Düsseldorf
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