Skip to main content

BGH bestätigt Urteil des Landgerichts Hannover zu einem Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang

BGH schließt Verfahren um mörderisches Autorennen ab. Foto: istock.com/Believe_In_Me

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) eine erste Entscheidung in diesem Fall aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen hatte, konnte er nun die neuerliche Entscheidung des Landgerichts bestätigen. Es gab aus seiner Sicht weder Verfahrens- noch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Damit ist die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtswirksam (BGH, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: 4 StR 487/24).

Verabredung zu einem Rennen durch schlüssiges Handeln

Die Angeklagten P. und S. waren sich mit ihren hochmotorisierten Pkw zufällig auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstellen begegnet. Nach einem Kreisverkehr hatten sie beide mit überhöhter Geschwindigkeit ein drittes Fahrzeug überholt. Die Angeklagte P. war dann auf der linken Fahrspur geblieben, um den Angeklagten S. zu überholen und ihm zu beweisen, dass die das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr. S. beschleunigte ebenfalls stark, wodurch er zu erkennen gab, dass er die Herausforderung annahm. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatten die Angeklagten eine konkludente, also auf schlüssigem Handeln basierende Rennabrede getroffen.

Mehrere Kollisionen mit zum Teil tödlichem Ausgang

In einer Kurve kam der Angeklagten P., die immer noch auf der linken Spur fuhr, ein anderer Pkw entgegen. Sie versuchte mittels hoher Beschleunigung auf die rechte Fahrspur zu gelangen und erreicht so eine Geschwindigkeit von ungefähr 180 km/h. Ihr Fahrzeug geriet ins Schleudern und stieß gegen ein weiteres Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer verletzt wurde. Anschließend kollidierte das Fahrzeug der Angeklagten P. mit dem Pkw einer Familie, wodurch die vorn sitzenden Eltern verletzt und die in Kindersitzen auf der Rückbank sitzenden Kinder getötet wurden.

Mordmerkmale bei bedingtem Tötungsvorsatz erfüllt

Im zweiten Verfahren hatte das Landgericht festgestellt, dass die beiden Angeklagten die Tötung von Personen in Fahrzeugen, die ihnen in der für sie nicht einsehbaren Kurve entgegenkommen könnten, für möglich hielten und billigend in Kauf genommen hatten. Damit handelten sie mit sogenanntem bedingtem Tötungsvorsatz. Außerdem sah das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt an. Gegen die Angeklagte P. wurde eine lebenslange Freiheitstrafe verhängt, gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstraße von vier Jahren, wobei ihm das sogenannte Verschlechterungsverbot zugute kam, da das erste Urteil nur von ihm selbst, nicht aber von der Staatsanwaltschaft angegriffen worden war.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960