Tempo 30 bleibt – Gericht bestätigt Geschwindigkeitsbegrenzung auch für Elektroautos

Ein Düsseldorfer Bürger ist mit seiner Klage gegen Tempo 30 auf der Merowingerstraße gescheitert. Das Verwaltungsgericht hält die Maßnahme für rechtmäßig und sieht darin einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung. Auch Elektroautos müssen sich an die Regel halten (VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.20256, Az.: 3 K 1482/22).
Gericht sieht keine rechtlichen Bedenken
Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zwischen Kopernikusstraße und Ludwig-Hammers-Platz bleibt bestehen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 1. Juli 2025 entschieden. Ein Anwohner aus dem Stadtteil Bilk hatte gegen die Maßnahme geklagt, blieb jedoch erfolglos. Bereits im Eilverfahren war der Kläger 2023 unterlegen.
Die Richter verwiesen auf den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, der von der Bezirksregierung erstellt wurde und für die Stadt verbindlich ist. Dieser Plan sieht die Temporeduzierung als Mittel zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung vor – ein Ziel, das laut Gericht weiterhin Gültigkeit besitzt.
Prognosen zur Luftqualität als belastbare Grundlage
Das Gericht stellte klar, dass die im Luftreinhalteplan enthaltenen Prognosen zur Luftqualität methodisch korrekt und nachvollziehbar seien. Dass die aktuellen Messwerte auf der Merowingerstraße inzwischen unter dem Grenzwert von 40 μg/m³ liegen, sahen die Richter nicht als Argument gegen die Maßnahme – im Gegenteil: Die niedrigeren Werte bestätigten die Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung.
Darüber hinaus verwies das Gericht auf die kommende EU-Luftqualitätsrichtlinie, die ab 2030 deutlich strengere Grenzwerte (20 μg/m³ NO₂) vorschreibt. Schon ab 2026 gelten dafür verbindliche Vorgaben. Die Stadt handele also auch mit Blick auf die Zukunft vorausschauend.
Keine Ausnahmen für Elektrofahrzeuge
Dass der Kläger auch mit seinem Elektroauto Tempo 30 einhalten muss, hält das Gericht für zumutbar. Eine Ausnahmeregelung für emissionsfreie Fahrzeuge sei nicht praktikabel und würde das Ziel eines gleichmäßigen Verkehrsflusses gefährden. Erfahrungen mit den früheren Umweltspuren, die zu Rückstaus führten, hätten gezeigt, dass unterschiedliche Regelungen kontraproduktiv sein könnten.
Der Kläger kann nun noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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