Gericht bestätigt weite Auslegung des Begriffs „Gebrauch machen" beim Kennzeichenmissbrauch

Ein Anhänger mit falschem Kennzeichen gilt bereits dann als „in Gebrauch genommen“, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall eines Angeklagten entschieden, der einen Anhänger mit einem nicht für dieses Fahrzeug vorgesehenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hatte (BayObLG, Beschluss vom 03.11.2021, Az.: 203 StRR 504/21).
Zweck der Regelung ist die Identifizierbarkeit von Halter und Fahrer
Das BayObLG hat die Revision eines Angeklagten verworfen. Dieser hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Die Richter stellten klar, dass es Ziel des § 22 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG), der den Kennzeichenmissbrauch regelt, ist, eine zuverlässige Feststellung von Halter und Fahrer zu gewährleisten. Mithilfe des Kennzeichens müsse die Zulassungsstelle jederzeit den Fahrzeughalter ermitteln können – im öffentlichen Interesse wie auch zum Schutz möglicher Unfallgeschädigter.
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
Nach Auffassung des Gerichts geht das in § 22 Abs. 2 StVG genannte „Gebrauch machen“ über das bloße Führen oder Schieben eines Fahrzeugs hinaus. Schon das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum könne eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen und eine Ordnungswidrigkeit begründen. Deshalb sei auch dieses Verhalten vom Tatbestand erfasst.
Somit hat sich der Angeklagte aus Sicht des BayObLG durch das Abstellen des Anhängers mit falschem Kennzeiches eines Kennzeichenmissbrauchs schuldig gemacht.
Frühere BGH-Entscheidungen nicht einschlägig
Frühere Urteile des Bundesgerichtshofs oder des BayObLG aus den 1950er- und 1960er-Jahren stehen, so das BayObLG, dieser Auslegung nicht entgegen, da sie andere Vorschriften oder Sachverhalte betrafen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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