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Sofort handeln: Kein Spielraum bei der Rettungsgasse

Fließt der Verkehr nur noch stockend, muss sofort eine Rettungsgasse gebildet werden. Foto: iStock.com/Ralf Geithe

Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, ist das Bilden einer Rettungsgasse Pflicht. Diese Regelung ist in Deutschland weitgehend bekannt – doch wann genau muss eine Rettungsgasse gebildet werden, und wie schnell müssen Autofahrer reagieren? Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Beschluss klare Antworten gegeben und dabei deutlich gemacht, dass Autofahrer keinerlei Aufschub in Anspruch nehmen dürfen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022, Az.: 2 Ss(Owi) 137/22).

Autofahrer bildete nicht wie die anderen Fahrer eine Rettungsgasse

Auslöser des Verfahrens war ein Vorfall auf der A 1 in Richtung Osnabrück in Höhe von Lohne. Ein Autofahrer aus Gütersloh befuhr die mittlere Spur der dreispurigen Autobahn eher linksseitig, obwohl der Verkehr ins Stocken geraten und teilweise vollständig zum Erliegen gekommen war. Zahlreiche andere Fahrzeuge hatten sich bereits vorschriftsmäßig verhalten und eine Rettungsgasse gebildet, indem sie sich auf der Mittelspur möglichst weit rechts hielten. Der Mann wich von diesem Verhalten ab und wurde daraufhin vom Amtsgericht Vechta zu einer Geldbuße von 230 Euro verurteilt.

OLG Oldenburg bestätigt: Sofortiges Handeln ist Pflicht

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigte diese Entscheidung und ließ keinen Zweifel an der Rechtslage. Nach § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung muss eine Rettungsgasse gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Weder Schrittgeschwindigkeit noch Stillstand müssten dabei über eine gewisse Zeit andauern, bevor die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse einsetzt. Eine Überlegungsfrist, wie sie dem betroffenen Fahrer offenbar vorgeschwebt hatte, sei dem Gesetz schlicht nicht zu entnehmen.

Bei Stop-and-Go-Verkehr sind längere Stillstandphasen zu erwarten

Das Gericht hob zudem hervor, dass der Fahrer angesichts des herrschenden Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen rechnen musste und daher umso weniger Anlass hatte, abzuwarten. Ein Fahrverbot wurde in diesem Fall nicht ausgesprochen, da es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war. Die Geldbuße von 230 Euro sowie die Verfahrenskosten muss der Mann jedoch tragen. Das Urteil unterstreicht, dass die Bildung einer Rettungsgasse nicht nur eine moralische, sondern eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung ist, der unverzüglich nachzukommen ist.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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