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Fahrerwechsel: Kein Abstimmen über Beschränkungen und Schilder

Fahrerwechsel gehören zum automobilen Alltag: Der Fahrer ist bereits längere Zeit gefahren und wird müde, die Fahrerin möchte sich um ein mitfahrendes Kinder kümmern – all das sind Situationen, in denen es zum kurzen Stopp und Ablösen des Fahrers durch seinen Beifahrer kommt. Was bei einem solchen Wechsel im Hinblick auf Verkehrsschilder, die kurz zuvor passiert wurden und sich nach dem Halt nicht wiederholen, zu beachten ist, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklärt. Danach trifft den Beifahrer keine Pflicht, sich beim Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer nach den aktuell per Verkehrsschild angeordneten Beschränkungen zu erkundigen (Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 1 RBs 89/14).

Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, das die Rollen getauscht hatte, da die Frau das mitfahrende Kind beruhigen wollte. Auf einem Parkplatz in der Nähe einer Gaststätte übernahm der Ehemann  das Steuer. Kurze Zeit später überholte er einen Pkw und wurde deswegen zur Rechenschaft gezogen. Denn kurz vor dem Fahrerwechsel war ein Überholverbot angeordnet worden.

Für das Amtsgericht war das ein klarer Fall: Der Betroffene hätte sich bei Fahrtantritt bei seiner Frau nach den geltenden Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Insofern hatte er das Überholverbot zumindest fahrlässig missachtet. Die Geldbuße: 87,50 Euro.

Dieses Bußgeld zu zahlen, sah der Mann jedoch nicht ein und legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein. Zumindest zum Teil hatte er damit Erfolg. Denn das OLG Hamm stellte klar, dass niemand als Bei- oder Mitfahrer eines von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeugs verpflichtet ist, auf die Verkehrszeichen zu achten. Als Bei- oder Mitfahrer ist die betroffene Person eben kein Verkehrsteilnehmer. Etwas anderes kann dem Gericht zufolge nur gelten, wenn ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen hat und deswegen auch für deren Fahrweise mitverantwortlich ist.

Außerdem muss sich auch niemand bei einem Fahrerwechsel beim bisherigen Fahrer erkundigen, welche Verkehrsregelungen aktuell bestehen. Für eine solche Verpflichtung, so das OLG Hamm, gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gericht weist darauf hin, dass eine solche Regelung auch wenig Sinn macht: Der neue Fahrer könne es im Vertrauen auf eine richtige Auskunft an der im Verkehr gewünschten gesteigerten Aufmerksamkeit vermissen lassen.

Das OLG hob die Vorentscheidung zwar auf, gab sie zur erneuten Sachaufklärung jedoch an das Amtsgericht zurück. Zwar musste der Betroffene beim Fahrerwechsel seine Frau nicht fragen, welche Regelungen gelten. Es war jedoch nicht auszuschließen, dass er das Überholverbot hätte kennen müssen, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder sogar regelmäßig befahren hatte. Darüber hinaus muss das Amtsgericht prüfen, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines Überholverbotes besonders nahe legten. Auch hier könnte sich der Fahrer fahrlässig verhalten haben, indem er nicht der Situation angemessen gefahren ist.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

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