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Ein Fahrlehrer ist grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs

Fahrlehrer sind nicht automatisch Fahrzeugführer. Foto: Pixelot - stock.adobe.com

Bei Übungsfahrten sitzen Fahrlehrer neben ihren Fahrschülern. Sie haben zwar die Möglichkeit, ins Geschehen einzugreifen, sind aber nicht Führer des Fahrzeugs. Das hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl in einer Entscheidung klargestellt. Erst, wenn ein Fahrlehrer aktiv in die Fahrvorgänge eingreift, führt er das Fahrzeug und kann dann auch selbst einschlägige Bußgeldtatbestände verwirklichen, z.B. die Vorfahrt missachten. Allerdings müssen Fahrlehrer dafür einstehen, dass sie § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht verletzten. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (AG Landstuhl, Beschluss vom 20.10.2016, Az.: 2 OWi 4286 JS 10115/16).

Fahrlehrer erhielt Bußgeld wegen Missachtung der Vorfahrt

Im Ausgangsfall war ein Fahrschulauto mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen. Gegen den Fahrlehrer wurde daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro wegen Missachtung der Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs verhängt.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied, denn der Fahrlehrer hatte zu diesem Zeitpunkt nicht in das Fahrgeschehen eingegriffen. Das Gericht stellte klar, dass ein Fahrlehrer zwar haftungsrechtlich als Führer eines Kraftfahrzeuges gilt, nicht jedoch generell im Sinne einer Ordnungswidrigkeit als Führer des Fahrzeugs angesehen werden kann. Dabei stützte sich das Gericht auf die Definition, wer Führer eines Kfz ist. Danach ist Führer eines Kfz nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder teilweise lenkt.

Fahrlehrer führt das Fahrzeug erst bei einem Eingreifen

Das Amtsgericht hob hervor, dass mithin das Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs erforderlich ist, was ein Fahrlehrer jedoch nur erfüllt, wenn er selbst in die Lenk- oder Betriebsvorgänge des Fahrzeugs eingreift. Hinzu kommt, dass ein Fahrlehrer einen Fahrschüler mit zunehmendem Ausbildungsstand auch mit schwierigen Verkehrssituationen betrauen darf und muss. Fakt war, dass der Fahrlehrer in dieser Situation nicht selbst eingegriffen und sich damit auch nicht selbst einer Missachtung der Vorfahrtsregeln schuldig gemacht hatte.

Ob der Fahrlehrer hätte eingreifen müssen, konnte nicht geklärt werden

Gleichwohl hätte er sich eines Verstoßes gegen § 1 Absatz 2 StVO schuldig machen können, da er als Fahrlehrer sowohl Dritten als auch seinen Fahrschülern gegenüber verpflichtet ist, Unfälle zu vermeiden. Wobei eine Verletzung dieser Regel auch durch das Unterlassen eines Eingriffs in das Fahrgeschehen hätte erfolgen können. Hier gab es jedoch eine Beweisschwierigkeit. Weder gab es Lichtbilder von der Unfallstelle oder den Fahrzeugen in den Akten des Gerichts, noch waren unbeteiligte Zeugen benannt, die zum Geschehen hätten Auskunft geben können. Das Gericht attestierte daher, dass nicht einmal ein Sachverständigengutachten klären könnte, ob der Unfall vermeidbar oder unvermeidbar war. Damit blieb letztlich offen, ob der Fahrlehrer die Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers möglicherweise fahrlässig mitverschuldet hatte. Das Gericht konnte insofern nicht die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gewinnen, sodass es den Fahrlehrer freizusprechen hatte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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