Das sogenannte Auto-Posen ist ein Thema, das die Gemüter bewegt. Bei den einen ist es eine beliebte Beschäftigung – vor allem in der Innenstadt, wo es ein großes Publikum gibt. Die anderen sehen es als unmögliches Verhalten an und möchten mit allen Mitteln dagegen vorgehen. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat der Landeshauptstadt jetzt jedoch Grenzen aufgezeigt: Düsseldorf darf Auto-Posern das Posen nicht verbieten. Für das Posen können lediglich Bußgelder in Höhe von 80 bis 100 € verhängt werden – und das ohne Punkteeintrag in Flensburg (VG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022, Az.: 6 K 4721/21).
Geklagt hatte ein 22-jähriger Autofahrer. Die Stadt Düsseldorf hatte ihm vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel an der Heinrich-Heine-Alle, also mitten in der Innenstadt, losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Die Stadt hatte dem Fahrer das Auto-Posen für die Dauer von drei Jahren im ganzen Stadtgebiet untersagt und zur Durchsetzung des Posen-Verbots ein Zwangsgeld von 5.000 € angedroht.
Der Fahrer klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht und bekam Recht. Das VG stellte klar, dass es für das Vorgehen der Stadt Düsseldorf nach geltendem Recht keine Rechtsgrundlage gibt. Der Straßenverkehr sei in Deutschland abschließend durch Bundesrecht geregelt, insbesondere durch das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie durch die Fahrerlaubnisverordnung. Aus diesen Regelungen könne, wie das Gericht erläuterte, für das Posen wegen eines Verstoßes gegen § 30 Absatz 1 StVO – Verbot von unnötigem Lärm und Abgasbelästigungen – lediglich ein Bußgeld in Höhe von 80 bis 100 € abgeleitet werden.
Das VG wies darauf hin, dass das Bundesrecht unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren für das Posen derzeit keinen Punkteeintrag beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg vorsieht. Wenn das Bundesrecht das Auto-Posen jedoch nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit ansehe, attestierte das VG, könne die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wurden zugelassen, sodass zu diesem Thema noch nicht unbedingt das letzte Wort gesprochen ist.
Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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