Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt
Der Antragsteller, ein Radfahrer mit einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,95 Promille, erhielt ein sofort vollziehbares Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, also auch Fahrräder, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot basierte auf einer Trunkenheitsfahrt im Juli 2022 und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Begutachtung im Februar 2023. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg entschied, dass die Verfügung nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig und verhältnismäßig sei (VG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, Az.: 12 ME 93/23).
Keine Fahreignung bei Alkoholmissbrauch
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums des Antragstellers und der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine sofortige Maßnahme erforderlich sei. Die Normen, die dem Verbot zugrunde lagen, seien hinreichend bestimmt, da nach § 8.1 der Anlage 4 zur FeV eine Fahreignung bei Alkoholmissbrauch nicht gegeben ist, wobei diese Regelung auf das Führen von “Fahrzeugen” abstellt. Es komme, so das VG, also nicht auf das Führen eines “Kraftfahrzeugs” an. Der Antragsteller habe sich nicht kritisch mit seinem Konsum auseinandergesetzt, und es sei zu befürchten, dass er erneut unter Alkoholeinfluss fahren würde.
Vorrang der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer
Der Beschwerde des Antragstellers wurde mangels ausreichender Begründung nicht stattgegeben. Seine Argumentation, das Verbot sei unverhältnismäßig und er hätte alternative Maßnahmen erhalten sollen, wurde konnte das Gericht nicht teilen. Es wurde betont, dass die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang habe und dass die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig seien. Dabei spielte auch eine Rolle, dass dem Antragsteller gutachterlich eine hohe “Wiederauffallenswahrscheinlichkeit” bescheinigt worden war. Zudem wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht darlegen konnte, warum alternative Fortbewegungsmittel, ein Wechsel des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes für ihn unzumutbar wären.
Christian Demuth, Düsseldorf
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