Die Geltung von Verkehrszeichen ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nach § 39 Abs. 3 StVO haben auch Zusatzzeichen die Wirkung von Verkehrszeichen. Es sind Schilder mit schwarzem Rand, die auf weißem Grund Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften enthalten. „Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht“ (§ 39 Abs.3 S.3 StVO). Diese gesetzliche Formulierung zur Platzierung eines Zusatzschildes ist sprachlich wenig geglückt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg kann es einem Autofahrer ein an sich fälliges Fahrverbot ersparen, wenn er hinsichtlich der Geltungsreichweite eines Zusatzschildes einem Irrtum unterlegen war (OLG Bamberg, Beschl. v. 6.6.2013, 2 Ss OWi 563/12).
Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene an einer Schilderkombination vorbeigefahren, bei der sich auf einer Schilderstange oben das Zeichen 60 km/h (Zeichen 274), dann darunter das Zeichen „Überholverbot“ (Zeichen 276) und wiederum darunter das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Omnibusse und Pkw mit Anhänger) befunden hat.
Der Mann, der einen Pkw ohne Anhänger fuhr, ging davon aus, dass das Zusatzzeichen für beide auf der Schilderstange sich darüber befindliche Zeichen - also das Zeichen 274 und das Zeichen 276 – Geltung hat und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung für den von ihm geführten Pkw ohne Anhänger keine Geltung hat. Er passierte deshalb die nachgelagerte Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h.
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