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Prügelnder Autofahrer riskiert seinen Führerschein

Körperliche Gewalt gegen andere Personen kann die Frage der Fahrtauglichkeit aufwerfen. Foto: Dan Burton auf Unsplash

Setzt ein Autofahrer körperliche Gewalt gegen andere ein, kann er von der Führerscheinbehörde zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens aufgefordert werden. Bringt er dieses nicht bei, riskiert er damit seinen Führerschein, wie sich aus einem Beschluss des Veraltungsgerichts (VG) München ergibt. Dafür genügt es auch, wenn die Gewaltanwendung nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand, sondern der Täter zum Beispiel als Fußgänger am Verkehr teilgenommen hat (VG München, Beschluss vom 22.09.2014, Az.: M6b S 14.3454).

Gutachten verweigert: Zweifel an Fahreignung bestätigt

Im zugrundeliegenden Verfahren ging es um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine mit sofortiger Wirkung angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte einem Autofahrer mehrfach mit der Faust in Gesicht geschlagen, da ihn dieser seiner Ansicht nach mit seinem Pkw geschnitten hatte als er zu Fuß die Straße überqueren wollte. Nach einer rechtkräftigen Verurteilung wegen Körperverletzung hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dem kam er jedoch nicht nach, sodass ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzog. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller durch seine Weigerung sich begutachten zu lassen die Zweifel an seiner Fahreignung bestätigt habe.

Hohes Aggressionspotential kommt nicht gut an

Der Antragsteller blieb vor dem VG ohne Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass die Körperverletzung einerseits im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stand, die Tat andererseits Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bot. Um Zweifel an der Kraftfahreignung zu haben, müsse die von der Fahrerlaubnisverordnung geforderte „erhebliche“ Straftat nicht mit einem Pkw als Mittel der Straftat begangen worden sein. Hier genügte es, dass der Antragsteller als Fußgänger Kritik am Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers geäußert hatte.

Interesse der Öffentlichkeit wiegt schwerer

Dass der Antragsteller mehrfach auf den Fahrer einschlug, z.B. auch nach dessen Frage, was der erste Schlag solle, wertete das Gericht als hohes Aggressionspotential. Das VG betonte, dass in einem solchen Fall begründete Zweifel bestehen, ob der Betroffene im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird oder ob er seine eigenen Interessen rücksichtslos durchsetzt. Zudem stellte das VG klar, dass angesichts der Gefahren, die von ungeeigneten Fahrern ausgehen, die privaten Belange des Betroffenen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Entzug der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht 

 

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