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Bei Morbus Menière-Erkrankung meist keine Fahreignung mehr

Drehschwindel und ein permanenten Unsicherheitsgefühl können gegen die Fahrtauglichkeit sprechen. Foto: iStock.com/Pornpak Khunatorn

Zu Recht musste ein Autofahrer seinen Führerschein abgeben, nachdem ihm eine Gutachterin die fehlende Fahreignung für die Führerscheinklassen BE und C1E bescheinigt hatte. Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen dem Autofahrer, der an einem aktiven „Morbus Menière“ erkrankt war. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung des Innenohres, die von Drehschwindelanfällen, Hörverlust und Phantomgeräuschen begleitet wird (VG Göttingen, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 1 B 264/14).

Anonymer Hinweis auf Erkrankung eines Fahrers

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde war anonym von der Erkrankung des Fahrers und Antragstellers des Verfahrens informiert worden. Daraufhin hatte sie ihn aufgefordert, ein verkehrsmedizinisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Dieses wurde explizit für die Klassen BE und C1E erstellt, die für mehrspurige Fahrzeuge mit Anhänger gelten, und bescheinigte dem Antragsteller die fehlende Fahreignung. Als Folge wurde ihm die Fahrerlaubnis komplett entzogen. Die Behörde forderte ihn auf, seinen Führerschein, der ursprünglich auf die alte Klasse 3 ausgestellt worden war, abzugeben.

Gutachten für nur zwei Klassen schleißt Entzug aller Klassen nicht aus

Hiergegen wandte sich der Antragsteller, indem er vorläufigen Rechtsschutz begehrte. Aus seiner Sicht konnte auf Grundlage des Gutachtens, das sich auf die Klassen BE und C1E bezog, nicht auch die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen werden. Diese Auffassung teilte das VG Göttingen allerdings nicht, da einerseits die Anhänger-Klassen BE und C1E notwendigerweise die Klassen B (Pkw) und C1 (Lkw bis 7,5 t) umfassen und andererseits seine Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 zur Überprüfung anstand.

Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht zu beanstanden

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass auch die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dem privaten Interesse des Antragsstellers korrekt erfolgt war. Das Gericht attestierte, dass der Antragsteller – wie von der Fachwelt gefordert – drei der für einen aktiven „Morbus Menière“ typischen Punkte erfüllte. Er hatte mehrfach von Drehschwindel ohne Fallneigung und einem permanenten Unsicherheitsgefühl, zum Teil mit dem Empfinden zu schwanken, berichtet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis für alle Klassen war daher nicht zu beanstanden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht


 

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