Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat erneut klargestellt, dass ein für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geltendes Beweisverwertungsverbot nicht automatisch auch für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren gilt. Vielmehr darf die Fahrerlaubnisbehörde trotz eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes tätig werden, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geht (Beschluss vom 04.05.2015, Az.: 16 B 426/15).
Das OVG beschreibt den Unterschied zwischen dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren und dem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren: Im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess trägt das Beweisverwertungsverbot dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung. Das Fahrerlaubnisverfahren hingegen ist rein präventiv und auf keine Bestrafung gerichtet. Vielmehr sind hier auch die Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter zu beachten – nämlich das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Das OVG betont, dass es mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern nicht zu vereinbaren wäre, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gravierende Gefahren hinnehmen müsste, die von einem kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehen. Gleiches gilt für sonstige Verfahrensfehler, die eventuell außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fahrerlaubnisbehörde aufgetreten sind.
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