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Hörgerät an sich kein Grund für Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Hörfähigkeit alleine entscheidet nicht über die Fahreignung. Foto: iStock.com/peakSTOCK

Die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit kann nach der Fahrerlaubnisverordnung verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufkommen lassen. Dafür reicht es jedoch nicht, wenn ein 85jähriger Autofahrer ein Hörgerät trägt. Diese Tatsache alleine lässt noch keine Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Beschluss klargestellt, mit ein 85jähriger Recht bekam, dem die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, weil er nach Aufforderung der Behörde kein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt hatte (Beschluss des VG Neustadt vom 28.01.2016, Az.: 3 L 4/16.NW).

Hörgerät gesehen: Fahrerlaubnisbehörde fordert Attest ein

Damit hatte der 85jährige Autofahrer sicherlich nicht gerechnet: Als er bei der Fahrerlaubnisbehörde erschien, um seine 1962 erworbene Fahrerlaubnis auf die neuen Führerscheinklassen umschreiben zu lassen, weil die Führerscheinurkunde altersbedingst unansehnlich geworden war, bemerkte die Sachbearbeiterin, dass er ein Hörgerät trug. Prompt forderte sie den 85jährigen zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Dieses erhielt die Fahrerlaubnisbehörde wenig später, und es wurde auch noch einmal um die Angabe des prozentualen Hörverlustes ergänzt. Immer mit der Bestätigung des behandelnden Arztes, dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien.

Zusätzlich Fahreignungsgutachten angefordert

Die Hörverlustwerte von 56 % auf dem rechten und 100 % auf dem linken Ohr stimmten die Fahrerlaubnisbehörde jedoch skeptisch. Sie verlangte, der Fahrer müsse ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen. Dem kam der Fahrer jedoch nicht nach, sodass die Fahrerlaubnisbehörde dem 85jährigen mit der Begründung, er trage ein Hörgerät, die Fahrerlaubnis entzog. Da er das angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit kein alleiniger Grund für fehlende Fahreignung

Damit kam die Behörde beim VG Neustadt nicht durch. Dieses erklärte, dass selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit alleine noch kein Mangel sei, der generell und alleine für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Das Gericht betonte, dass die Orientierung im Straßenverkehr überwiegend über das optische System erfolgt. Außerdem verwies es darauf, dass Hörminderungen durch gesteigerte andere sensorische Leistungen kompensiert werden können. Hörgeminderte oder gehörlose Fahrer seien daher in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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