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Einsicht und Eigeninitiative können ein Fahrverbot verhindern

Einsicht und Eigeninitiative können mit Blick auf ein Fahrverbot honoriert werden. Foto: studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Wie aus Eigeninitiative – der Teilnahme an einer anerkannten verkehrspsychologischen Maßnahme – und einem einsichtigen Verhalten ein Absehen von einem Fahrverbot werden kann, zeigt das Amtsgericht (AG) Landstuhl in einem Urteil. Insgesamt entstanden dem Betroffenen zwar hohe Kosten, ihm blieben jedoch die Probleme erspart, die sich für ihn ohne Fahrerlaubnis hinsichtlich seines Arbeitsplatzes ergeben hätten (AG Landstuhl, Urteil vom 08.02.2016; Az.: 2 OWi 4286 Js 11724/15).

Verkehrspsychologische Schulung wegen bisheriger Verkehrsverstöße

Der Betroffene war Lehrer auf Probe an einer Berufsbildenden Schule. Er war auf der Autobahn mit 124 km/h statt dort erlaubter 80 km/h mit einem Messgerät Es 3.0 geblitzt worden. Verkehrsrechtlich war er erst einmal in Erscheinung getreten, wobei das entsprechende Verfahren um Zeitpunkt des neuen Verstoßes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, der Betroffene die Sanktionen jedoch ohne Gerichtsverfahren direkt auf sich genommen hatte.

Im aktuellen Fall hatte er in der Hauptverhandlung vor dem AG Landstuhl seinen Verstoß eingeräumt und nur das Ziel verfolgt, die Rechtsfolgen abmildern zu wollen. Dazu absolvierte er ein Programm des TÜV Süd, um sich verkehrspsychologisch hinsichtlich seiner bisherigen Verkehrsverstöße schulen zu lassen. Dieses bestand aus drei Einzelsitzungen und kostete 390 €.

Es gibt Wege, ein Fahrverbot abzuwenden

Unstreitig hatte der Betroffene an seiner Schule Verpflichtungen, die über die reinen Unterrichtszeiten hinausgingen. Damit lagen die Dienstzeiten so, dass er seinen Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht rechtzeitig hätte erreichen können. Vor diesem Hintergrund verzichtete das Gericht auf ein Fahrverbot und erhöhte das Bußgeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Regelbußgeld von 160 € auf 300 €.

Das Gericht wies darauf hin, dass es in der Rechtsprechung zwar anerkannt ist, dass in einem solchen Fall der Betroffene ggfls. eine Ersatzwohnung vor Ort beschaffen und sie im Zweifel sogar durch die Aufnahme eines Kredites finanzieren muss. Im konkreten Fall gab es dem Gericht zufolge jedoch nicht ausreichend Spielraum dafür, denn der verheiratet Betroffene war bei einem Nettoeinkommen von 2.800 € bereits mit einem Hauskredit mit einer monatlichen Rate von 1.600 € belastet. Außerdem hatte erfolgreich an der verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen und so seine Einsicht in das Fehlverhalten im Verkehr noch einmal bekräftigt.

Einsicht, Kosten für Schulung und höheres Bußgeld können Fahrverbot vermeiden helfen

Insgesamt begrüßte das Gericht die Tendenz in der Rechtsprechung, das Bemühen Betroffener, die Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch eine Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu vermeiden, zu honorieren. Aus Sicht des Amtsgerichts Landstuhl ist das aber nur dann zu realisieren, wenn gleichzeitig die Geldbuße erhöht wird.

Das Zusammenspiel aus Einsichtigkeit, freiwilliger Teilnahme an der verkehrspsychologischen Schulung und den vom Betroffenen dafür aufgewandten Kosten sowie ein erhöhtes Bußgeld brachten das Gericht dann dazu, vom Fahrverbot abzusehen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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