Fehlinterpretation schützt nicht vor Fahrverbot
Wer als Fahrer ausgeschilderte Verkehrszeichen nicht richtig interpretiert und daher glaubt, sie gelten nicht für sich selbst, irrt sich darüber, etwas Verbotenes zu tun, wenn er schneller als erlaubt fährt. Da er die Schilder richtig hätte erkennen können, handelt es sich in einem solchen Fall um einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Dieser führt jedoch, wie das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klargestellt hat, nicht zwangsläufig dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Das ist nur möglich, wenn die Fehleinschätzung auf einem sogenannten Augenblicksversagen beruht (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2017, Az.: 3 Ss OWi 50/17).
Amtsgericht sah Verbotsirrtum und verhängte kein Fahrverbot
Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen wegen einer außerorts vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h ein Bußgeld von 500 € verhängt. Von der eigentlich standardmäßig damit einhergehenden Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots hatte das Amtsgericht allerdings abgesehen, da der Betroffenen einem Verbotsirrtum unterlegen war. Hintergrund war, dass der Betroffene angegeben hatte, die Schilder, mit denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf 60 km/h herabgesetzt worden war, nicht richtig verstanden zu haben. Die beidseitig auf der Autobahn aufgestellten Schilder wiesen oben die Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Darunter befand sich das Verkehrszeichen „Überholverbot“ und wiederum darunter jeweils in einem rechteckigen Rahmen die Bezeichnung 2,8 t sowie die Symbole für Omnibusse und Pkw mit Anhänger. Zwischen dem Geschwindigkeitsschild und dem Überholverbotsschild befand sich eine waagerechte schwarze Linie. Der Betroffene hatte diese Schilder, die anlässlich einer Lkw-Kontrolle auf einem Rastplatz aufgestellt worden waren, zwar gesehen, war jedoch der Meinung, dass beide Zeichen nur für Fahrzeuge über 2,8 t und Omnibusse gelten würden.
OLG hielt Regelfahrverbot für angebracht
Anders als das Amtsgericht kam das OLG zu dem Ergebnis, dass hier auch die Verhängung eines Regelfahrverbotes angebracht war. Die Feststellung eines Verbotsirrtums alleine reichte dem Gericht nicht, um davon absehen zu können. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer sei es geboten, so das Gericht, ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht nur auf die Fahrlässigkeit an sich, sondern nur auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken. Insofern verwies das Gericht auf das in gefestigter Rechtsprechung entwickelte Instrument des Augenblicksversagen.
Vermeidbarer Verbotsirrtum darf kein fernliegender Irrtum sein
In diesem Zusammenhang stellen die Obergerichte auf den Grad der Vermeidbarkeit ab. Danach ist ein Absehen von einem Regelfahrverbot bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um keinen fernliegenden Irrtum handelt. Letztlich ist ein Augenblicksversagen nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitigen Fehlverhaltens, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann, fehlerhaft handelt.
Augenblicksversagen nicht zu erkennen
Ein solches Augenblicksversagen konnten die Richter jedoch nicht erkennen. So gingen der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h weitere Schilder voraus, mit denen die Geschwindigkeit zunächst auf 100 km/h und dann auf 80 km/h reduziert worden war. Es gab also mehre Möglichkeiten, die Schilder korrekt wahrzunehmen. Außerdem hätte sich, wie das OLG klarstellte, jedem Kraftfahrzeugführer aufdrängen müssen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h für Omnibusse und Pkw mit Anhängern keinen Sinn machen würde. Insofern konnte laut OLG von einer lediglich spontanen Fehleinschätzung nicht die Rede sein.
Auch den Hinweis des Betroffenen, dass in der Regel an einem Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander nicht mehr als drei Verkehrszeichen anzubringen sind, berücksichtigte das Gericht nicht zu seinen Gunsten, denn ein möglicher Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift berührt nicht die Rechtswirksamkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Christian Demuth, Düsseldorf
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