Tilgungsreife relativiert eine alte Trunkenheitsfahrt nicht
Im Hinblick auf die Entziehung einer Fahrerlaubnis kann auch eine alte Trunkenheitsfahrt berücksichtigt werden, die kurz vor der Tilgungsreife steht. Alles andere würde, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg klargestellt hat, auf eine vom Gesetzgeber nicht anerkannte Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit hinauslaufen. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der vor knapp zehn Jahren im Straßenverkehr ein Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,98 Promille geführt hatte. Von der entsprechenden Ahndung per Strafbefehl hatte die Fahrerlaubnisbehörde im März 2018 anlässlich eines Umschreibungsantrags des Mannes erfahren. Das daraufhin angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten hatte der Mann nicht rechtzeitig vorgelegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2019, Az.: 12 ME 71/19).
Andere Anforderungen wegen fast tilgungsreifer Trunkenheitsfahrt?
Der Antragsteller versuchte sich gegen die daraufhin erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis inklusive Anordnung der sofortigen Vollziehung zu wehren, indem er auf 300.000 ohne Unfall und Auffälligkeiten gefahrene Kilometer seit dem Jahr 2009 verwies. Er vertrat die Ansicht, die Fahrerlaubnisbehörde habe unzutreffende Schlussfolgerungen zu seinen Trinkgewohnheiten gezogen und sich zu Unrecht auf die frühere Trunkenheitsfahrt gestützt. Insgesamt hätte es – auch angesichts der bevorstehenden Tilgungsreife – eine Einzelfallbetrachtung geben müssen.
Nur wenige Ausnahmen bei medizinisch-psychologischem Gutachten
Das OVG stellt hingegen klar, dass es nur wenige Ausnahmen gibt, in denen kein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Eignung des betroffenen Fahrers bereits strafgerichtlich bejaht wurde oder wenn der Behörde bereits ein ausreichendes Beweismittel zu Verfügung steht. In allen anderen Fällen ist dem Gericht zufolge kein Raum mehr für eine Einzelbetrachtung, soweit die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegeben sind. Und die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrradfahrers beginnen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille – ein Wert, der vom Antragsteller deutlich überschritten worden war.
3,0 Promille sprechen für Alkoholabhängigkeit
Das OVG wies zudem darauf hin, dass schon das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von um die 2,0 Promille eine Toleranzbildung indiziert, die eines von mehreren Kriterien der Alkoholabhängigkeit ist. Bei einem Wert von 3,0 Promille, dem sich der Antragsteller ganz erheblich angenähert hatte, gehe man mit großer Sicherheit von einer Alkoholabhängigkeit aus. Für das OVG Grund genug, das aktuelle Ausmaß der möglichen Alkoholproblematik des Antragstellers und damit das von ihm ausgehende Gefährdungspotential gutachterlich abklären zu lassen.
Altes Fehlverhalten darf bis zum Ablauf der Fristen berücksichtigt werden
Das OVG bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz, dass es nicht alleine wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig ist, einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten bis zum Ablauf der sich aus den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen ergebenden Fristen entgegenzuhalten. Und es stellte auch klar, dass die berechtigte Befürchtung, der Antragsteller wolle mit der Verweigerung seiner Begutachtung einen fortdauernden Alkoholmissbrauch oder sogar eine Alkoholabhängigkeit verbergen, dagegen spricht, ihn zur Vermeidung beruflicher Nachteile vorläufig weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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