Absehen vom Fahrverbot nur bei echter Existenzgefährdung
Grundsätzlich kann von der Verhängung eins Fahrverbotes im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot unverhältnismäßig ist. Solches kann unter anderem bei Selbstständigen in Betracht kommen, die für ihre Berufsausübung auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Im Fall einer selbstständigen Kieferorthopädin hat das Amtsgericht Zeitz allerdings klargestellt, dass, selbst wenn die Betroffene wegen des Fahrverbots ihre Tätigkeit einen Monat gar nicht ausüben könnte, nicht zu befürchten sei, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz vernichtet werde (AG Zeitz, Urteil vom 13.06.2017, Az. 13 OWi 733 Js 210853/16).
Die Kieferorthopädin war außerhalb der geschlossenen Ortschaft mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h erwischt worden. Das brachte ihr eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 240 € und ein einmonatiges Fahrverbot ein. Wobei die Regelbuße von 160 € auf 240 € erhöht wurde, da die Frau rund ein halbes Jahr zuvor schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld über 70 € sowie einen Punkt in Flensburg erhalten hatte.
Auch geringes Überschreiten liegt über der Geschwindigkeitsgrenze
Im Verfahren hatte die Betroffene geltend gemacht, ihre Tat sei außerorts begangen und die für ein Fahrverbot maßgebliche Grenze nur um 3 km/h überschritten worden. Außerdem habe außerordentlich geringer Verkehr geherrscht und es habe angesichts von Tageslicht und Sonnenschein keine gravierende Gefährdungssituation gegeben. Dieses ließ das Amtsgericht jedoch nicht als einen außergewöhnlichen Umstand gelten, der einen Verzicht auf das Fahrverbot hätte rechtfertigen können.
Keine existenzielle Bedrohung
Genauso wenig sah das Gericht eine wirtschaftliche Härte gegeben, die für ein Absehen vom Fahrverbot hätte sprechen können. Die Kieferorthopädin betrieb zwar zwei Praxen in verschiedenen Orten. Aus Sicht des Gerichts lag jedoch die Annahme fern, dass es die Kieferorthopädin ihre wirtschaftliche Existenz hätte kosten können, wenn sie die beiden Praxen im Extremfall einen Monat nicht hätte betreiben können. Vielmehr lag es aus Sicht des Gerichts nahe, dass sich die Frau angesichts des Fahrverbotes vertreten oder fahren lassen könnte. Und vergebliche Bemühungen um eine Vertretung oder um einen Fahrer sowie eine mangelnde Bereitstellung von Taxen hatte die Kieferorthopädin im Verfahren nicht nachgewiesen. Sie hatte lediglich argumentiert, ihr sei es nicht zuzumuten, sich irgendjemandem als Fahrer anzuvertrauen, denn ausgebildete Fahrer stünden auf dem Markt nicht zur Verfügung.
Christian Demuth, Düsseldorf
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