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Für einen in der Notaufnahme eines Krankenhauses tätigen Arzt gibt es keine Ausnahme vom Regelfahrverbot

Ein Job als Arzt in der Notaufnahme eines Krankenhauses rechtfertigt keine Ausnahme vom Regelfahrverbot. Foto: kelvn - stock.adobe.com

Die Messlatte für ein Absehen von einem Regelfahrverbot liegt hoch. Diese Erfahrung musste ein in der Notaufnahme eines Krankenhauses tätiger Arzt machen. Seine Tätigkeit mit Rufbereitschaft und dem Erfordernis, das eigene Kraftfahrzeug nutzen zu können, genügte dem Bayerischen Obersten Landesgericht in München (BayObLG) noch nicht, um von einem bußgeldrechtlich eigentlich zu verhängenden Regelfahrverbot abzusehen. Vielmehr hinterfragte das Gericht, warum sich das Amtsgericht nicht damit beschäftigt hatte, den Betroffenen darauf zu verweisen, sich für die Fahrverbotszeit in Arbeitsplatznähe ein Zimmer zu nehmen (BayObLG, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: 202 ObOWi 1728/20).

Von Fahrverbot für Notarzt ausnahmsweise abgesehen

Der betroffene Arzt war vor Gericht gekommen, weil er innerorts fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Das Amtsgericht hatte deswegen eine Geldbuße festgesetzt, von der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots allerdings ausnahmsweise abgesehen. Dies änderte das BayObLG auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin ab.

Gericht sieht keine Rechtfertigung für Absehen vom Fahrverbot

Aus Sicht des Gerichts hatte das Amtsgericht zwar richtig erkannt, dass bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel auch die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu erfolgen hat. Die Argumentation des Amtsgerichts zeigte laut BayObLG jedoch keinerlei Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot hätten rechtfertigen können.

Auch die Anmietung eines Zimmers in Kliniknähe hätte erwogen werden müssen

Gemäß BayObLG müssen beim Regelfahrverbot im Interesse der Anwendungsgleichheit Mindeststandards beachtet werden, wenn einer berechtigten Ausnahme in nachvollziehbarer Art und Weise Geltung verschafft werden soll. Das Gericht sah den Arzt zwar empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt. Angesichts seiner deutlich überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit hatte das Gericht aber nicht die Sorge, dass er durch ein Fahrverbot unverhältnismäßig oder gar in existenziell bedrohlicher Weise betroffen würde. Das Gericht hinterfragte, wieso hier nicht auch – wie bei anderen Berufen – Möglichkeiten bestünden, Einsatzbereitschaft und die Gewährleistung der beruflichen Pflichten durch organisatorische Maßnahmen und die Inanspruchnahme Dritter zu organisieren. In dem Zusammenhang reklamierte das Gericht, dass sich das Amtsgericht nicht mit der Frage der vorübergehenden Anmietung eines Zimmers beschäftigt hatte. Die dafür anfallenden Kosten stufte das BayObLG als zumutbar ein, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen sind.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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