Fahrerlaubnisbehörde darf das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht untersagen
Fahrerlaubnisbehörden dürfen aus Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) kein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aussprechen, seien es Fahrräder, E-Scooter oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis benutzt werden dürfen. Das Gericht hob ein entsprechendes gegen den Kläger ergangenes Fahrverbot auf. Noch kann gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (BayVGH, Urteil vom 17.04.2023, Az. 11 BV 22.1234).
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind in Fahrerlaubnis-Verordnung nicht geregelt
Grundsätzlich können Fahrerlaubnisbehörden das Führen von Fahrzeugen verbieten, wenn sich jemand als ungeeignet hierzu erwiesen hat – insbesondere durch Fahrten unter Alkoholeinfluss oder nach der Einnahme von Drogen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge werden in der FeV allerdings nicht explizit erwähnt, sodass umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen auch deren Führen untersagt werden kann.
Auch Mobilität ist über die Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt
Für den BayVGH fehlt es im geltenden Recht an einer Grundlage, ein Verbot für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aussprechen zu können. Ein solches Fahrverbot stellt dem Gericht zufolge einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreit dar. Denn diese umfass auch die Mobilität. Zudem stellte das Gericht klar, dass ein solches Fahrverbot eine erhebliche Belastung für die Betroffenen bedeutet.
Keine Regelung, wie fehlende Eignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge geklärt werden kann
Die FeV könne, so das Gericht, nicht als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug dienen, denn sie regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lasse weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zu Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dieses feststellen müsse, heißt es in der Entscheidung.
Zu große Unterschiede beim Gefahrenpotential
Die Richter stellten klar, dass hier auch nicht einfach die Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern übertragen werden können. Dafür sei das Gefahrenpotential zu unterschiedlich. Da das Fehlen rechtlicher Maßstäbe zu unverhältnismäßigen Verboten führen könnte, war das ergangene Fahrverbot aus Sicht des Gerichts aufzuheben.
Christian Demuth, Düsseldorf
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