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Fahrerlaubnis auf Probe nach Neuerteilung: Medizinisch-Psychologisches Gutachten nach Verkehrsverstoß

Auch beim zweiten Anlauf für die Fahrerlaubnis gilt ein enger Rahmen für verkehrsgerechtes Verhalten. Foto: Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in bestimmten Fällen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann. Dies gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die nach schwerwiegenden oder wiederholten weniger schwerwiegenden Verkehrsverstößen auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hatten und denen dann später erneut eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, in deren Probezeit sie sich gerade befinden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az.: 3 C 3.23).

Fallbeispiel des Klägers

Der Kläger erhielt erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Nach mehreren Verkehrskontrollen, bei denen der Konsum von Cannabis festgestellt wurde, forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das vorgelegte Gutachten bewertete seine Fahreignung negativ, was zu seinem Verzicht auf die Fahrerlaubnis führte.

Im Juli 2020 wurde dem Kläger, basierend auf einem positiven Gutachten, erneut die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Zwei Monate später überfuhr er eine rote Ampel. Infolgedessen ordnete die Behörde erneut die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, gestützt auf § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Da der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht einreichte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Rechtliche Bewertung

Das Verwaltungsgericht hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, da die Anordnung für das Gutachten aus seiner Sicht nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG gestützt werden konnte. Diese Vorschrift gelte nur für Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis entzogen wurde, nicht jedoch für den Verzicht des Betroffenen. Das Oberverwaltungsgericht hingegen bejahte die Anwendbarkeit der Vorschrift auch im Falle eines Verzichts und wies die Klage des Klägers ab.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und stellte fest, dass die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat, nach der Neuerteilung aber erneut einen schwerwiegenden oder oder wiederholte weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße begeht.

Bedeutung der Regelungen

Die Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe im Jahr 1986 sollte Fahranfängern verdeutlichen, dass sie sich während einer Probezeit bewähren müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24. April 1998 reagierte der Gesetzgeber auf Versuche, diese Regelungen durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen. Ziel war es, gleiche Regeln für alle Fahranfänger zu schaffen und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Verkehrssicherheit auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anwendung finden. Mit seiner Entscheidung schließt das BVerwG eine nicht beabsichtigte Regelungslücke und stellt sicher, dass die Vorschriften im Interesse der Verkehrssicherheit konsequent umgesetzt werden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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