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Sperrvermerk nicht nur wegen unbekannten Wohnsitzes in Tschechien

Chemiegebiet Litvinov in Tschechien. Foto: iStock.com/Castka

Ein Sperrvermerk in einem ausländischen Führerschein kann nicht allein darauf gestützt werden, dass eine ausländische Behörde mitteilt, der Wohnsitz des Führerscheininhabers für den relevanten Zeitraum sei „unknown“, also unbekannt. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 6 B 21/14).

Tschechischer Wohnort war den Behörden nicht bekannt

Der Antragsteller hatte 2004 seinen Führerschein in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren und die für eine Neuerteilung geforderte medizinisch-psychologische Begutachtung nicht vorgelegt. Im März 2014 wurde den deutschen Behörden bekannt, dass es eine am 17.08.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis für die Klasse B gab. In dem entsprechenden Führerschein war als Wohnort „Litvinov“ eingetragen.

Die daraufhin von den Behörden in Tschechien eingeleiteten Nachfragen ergaben als Antwort in den vorgegebenen Fragen zum Wohnort des Antragstellers den Eintrag „unknown“. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte auf dieser Basis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig sei, und ließ einen Sperrvermerk in den Führerschein eintragen.

Ausländischer Führerschein indiziert Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses

Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück bescheinigte. Das Gericht stellte fest, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Ausstellung eines Führerschein grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ausreicht, es sei denn, es liegen andere unbestreitbare Informationen vor, woraus sich ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt wurde. Hier stand im Führerschein jedoch, dass der Inhaber seinen Wohnsitz in Litvinov hatte. Die Befragung, die zum Ergebnis „unknown“ führte, empfand das Gericht als unzureichend, da sie nur zum Ergebnis hatte, dass die Befragten nicht wussten, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz am besagten Ort hatte. Das Ergebnis besagte jedoch nicht, dass er dort keinen Wohnsitz hatte. Ein solches Ergebnis möge zwar weiteren Aufklärungsbedarf begründen, heißt es im Beschluss, eine unbestreitbare Auskunft aus dem Ausstellermitgliedstaat stelle diese Auskunft dagegen nicht dar.

Aufhebung des Sperrvermerks bis zum Hauptsacheverfahren

Mithin musste dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz gewährt und der Sperrvermerk im tschechischen Führerschein bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem es um die Anerkennung der Fahrerlaubnis geht, aufgehoben werden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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