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Die nach einer Trunkenheitsfahrt angeordnete MPU kann nicht durch einstweiligen Rechtsschutz unterlaufen werden

Entnahme einer Blutprobe. iSock.com/kasto80

Ist die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt erst einmal entzogen worden, kann es auch bei einer vermeintlich einfachen Konstellation schwierig werden, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorbeizukommen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München. Dieses verwehrte der Antragstellerin die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte Erteilung einer Fahrerlaubnis. Zum einen sah das Gericht keine wesentlichen Nachteile, die der Antragstellerin drohten. Zum anderen sah sich das Gericht außerstande, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Solange die Zweifel an der Fahreignung, die letztlich nur durch eine MPU geklärt werden können, nicht ausgeräumt sind, kommt danach auch eine nur vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht (Beschluss vom 19.08.2014, Az.: M 6b E 14.2930).

Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt war nicht genau festzustellen

Der Antragstellerin war die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Sie war aufgefallen, weil sie Schlangenlinien fuhr. Eine Polizeistreife war daraufhin zu ihrer Wohnung gefahren, wo sie wenige Minuten nach der Frau eintraf. Der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) widersprach die Frau mit der Behauptung, nach der Fahrt weiter Alkohol konsumiert zu haben, also dem sogenannten Nachtrunk.

Auch wenn sie dazu wenig Zeit hatte, da die Polizei bereits 10 bis 15 Minuten nach ihr eingetroffen war, konnten Gutachter den genauen BAK-Wert zum Tatzeitpunkt nicht nachweisen. Es war nicht auszuschließen, dass der BAK-Wert zur Tatzeit unter 1,1 Promille gelegen hatte.

Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantrag

Gleichwohl forderte das Landratsamt vor der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Die Antragsstellerin hingegen beantragte, die Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zu veranlassen. Dies wurde gestützt auf den Hinweis, dass es sich um eine Ersttäterin handele, der BAK-Wert lediglich im Bereich der Ordnungswidrigkeit gelegen habe und der Antragstellerin der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, wenn sie diesen nicht wieder mit einem Kfz erreichen könne. Hinzu kam, dass sich die Antragstellerin zunächst einem Kontrollprogramm zur Alkoholabstinenz unterworfen, dieses jedoch im Hinblick darauf, dass der Gutachter im Strafprozess eine Alkoholisierung von weniger als 1,1 Promille festgestellt hatte, abgebrochen hatte.

Da Belege für einen drohenden Arbeitsplatzverlust nicht erbracht worden waren, erachtete es das Gericht jedoch nicht für nachvollziehbar, warum es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu warten. Wobei das Gericht anmerkte, dass dieses Hauptsacheverfahren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht einmal anhängig gemacht worden war.

Keine vorübergehende Erteilung einer Fahrerlaubnis 

Darüber hinaus verwies das Gericht auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlichen Situationen. Danach genügt es für die Anordnung einer MPU, dass zuvor verwaltungsbehördlich oder strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beweise, dass der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Solange die durch eine MPU zu klärenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt seien, komme eine auch nur vorübergehende Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Angesichtes der erheblichen Risiken für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer seien die beruflichen und persönlichen Nachteile des Antragstellers hinzunehmen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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