Fehlender Auslands-Wohnsitz kann nachträglich die deutsche Fahrerlaubnis kosten
Dass der vermeintlich einfache Weg, über eine ausländische Fahrerlaubnis auch wieder an eine deutsche zu kommen, nicht immer der beste ist, zeigt eine Entscheidung des Veraltungsgerichts (VG) Trier. Dieses bestätigte die Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf der Basis einer tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war. Der Grund: Die tschechischen Behörden hatten verspätet erkannt, dass mangels Einhaltens des Wohnsitzprinzips die tschechische Fahrerlaubnis gar nicht hätte erteilt werden dürfen, und haben diese dann nachträglich wieder zurückgenommen (VG Trier, Urteil vom 23.02.2021, Az.: 1 K 1829/20.TR).
Deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen
Dem Kläger war 2006 seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden. Anfang August 2019 war ihm dann nach einigem Hin und Her auf Grundlage einer tschechischen Fahrerlaubnis eine neue deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden. An dieser hatte er jedoch nur wenig Freude, denn bereits Anfang November kündigte ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Rücknahme dieser Fahrerlaubnis an. Der Grund: Die tschechischen Behörden hatten dem Kraftfahrt-Bundesamt im Gegensatz zu früheren Informationen mitgeteilt, dass noch einmal ein Verfahren zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers eingeleitet worden war und dieses zu dem Ergebnis geführt hatte, bereits Mitte August die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers zu widerrufen, da er das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hatte.
Die tschechische Fahrerlaubnis war bereits fehlerhaft
Das VG Trier bestätigte die Rücknahme. Es stellte klar, dass eine Behörde einen Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen kann, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, welche diese Rücknahme rechtfertigen. Hier stand für das Gericht fest, dass der Kläger niemals im Besitz einer umschreibungsfähigen Fahrerlaubnis war, da die tschechische Fahrerlaubnis offensichtlich unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip erteilt worden war. Die unzulässige tschechische Fahrerlaubnis hatte den Kläger also auch zu keinem Zeitpunkt berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, ein Umstand, der zum Zeitpunkt der Umschreibung für die deutschen Behörden lediglich nicht erkennbar war.
Kläger hätte Rechtsmittel gegen Entscheidung der tschechischen Behörden einlegen müssen
Das Gericht verwies zudem darauf, dass der Kläger selbst Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung der tschechischen Behörden hätte einlegen müssen. Hierauf hatte er mit dem Argument verzichtet, er habe ja jetzt eine deutsche Fahrerlaubnis. Dies war aus Sicht des VG Trier ein unbeachtlicher Motivirrtum, denn dem Kläger muss bewusst gewesen sein, dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis vom Bestehen der tschechischen Fahrerlaubnis abhing.
Christian Demuth, Düsseldorf
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