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Die Tücke der eigenen Einlassungen zum Geschehen: Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Schläft eine Person im Auto, spricht viel dafür, dass sie es selbst zum Parkplatz gefahren hat. Peinlich, wenn eine gültige Fahrerlaubnis fehlt. Foto: Syda Productions - stock.adobe.com

Wie tückisch es sein kann, sich zum Geschehen zu äußern statt einfach nur zu schweigen, zeigt ein Fall des Amtsgerichts (AG) München. Dieses hat einen Mann zu 110 Tagessätzen á 60 € verurteilt, der von der Autobahnpolizei auf einem Autobahnparkplatz auf dem Fahrersitz schlafend kontrolliert worden war. Der Mann hatte seine Fahrerlaubnis bereits 2016 wegen Drogenkonsums verloren und ließ sich vor Gericht darauf ein, nach der Ablieferung eines Freundes auf dem Parkplatz Pause gemacht zu haben. Was dem Gericht zufolge keinen anderen Schluss zuließ, als dass er selbst gefahren war (AG München, Urteil vom 31.03.2022, Az.: 922 Ds 436 Js 178055/21).

Laut eigener Angabe Freund abgeliefert und dann Pause gemacht

Für das Gericht gab es nach der Beschuldigtenvernehmung vor Ort keinen vernünftigen Zweifel mehr daran, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren hatte. Denn auf den Vorwurf der Polizeibeamten, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu seins, sagte er, er habe einen Freund abgeliefert und dann auf dem Parkplatz Pause gemacht. Und der Mann wies in diesem Zusammenhang auch gleich darauf hin, dass er kein Schreiben erhalten habe, wonach er seinen Führerschein hätte abgeben müssen. Für das Gericht war das ein klares Indiz, dass der Mann selbst auf den Parkplatz gefahren war.

Angaben und Nickerchen im Auto belegen Verdacht, selbst gefahren zu sein

Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung am 27.01.2016 entzogen worden. Die kontrollierenden Beamten hatten den Mann zwar nicht selbst fahren gesehen und auch nicht bei laufendem Motor angetroffen, ihn jedoch schlafend auf dem Fahrerplatz vorgefunden. Und während der rund 30 Minuten dauernden Kontrolle war keine andere Person zu dem Fahrzeug gekommen. Aus Sicht des Gerichts begründeten die Umstände einen erheblichen Tatverdacht, dass der Angeklagte selbst das Fahrzeug auf den Parkplatz gesteuert hatte.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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