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Bundesgerichtshof hebt Urteil zum tödlichen Unfall auf der A9 zum zweiten Mal auf

Der vom Angeklagten auf der A9 verursachte Unfall endete tödlich. Foto: iStock.com/Keikona

Das erste Urteil des Landgerichts (LG) Ingolstadt war vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben worden. Daraufhin hatte das Landgericht den Angeklagten in einem erneuten Verfahren unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dabei hat das LG aus Sicht des BGH Feststellungen zum Sachverhalt aus dem ersten Rechtsgang zu Unrecht als bindend angesehen. Die Folge: Der BGH hob das Urteil jetzt erneut auf und wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das LG zurück (BGH, Beschluss vom 27. März 2024, Az.: 4 StrR 493/23).

Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit führt zum Tod des anderen Fahrers

Die Strafkammer hatte festgestellt, dass der seinerzeit 20 Jahre alte Angeklagte am 20. Oktober einen tödlichen Unfall verursacht hatte. Er war auf der A9 bei Ingolstadt mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h unterwegs, obwohl eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h bestand. Als ein PKW mit 120 auf die linke Spur gewechselt hatte war der Angeklagte mit seinem Wagen auf das Heck des anderen Fahrzeugs aufgefahren, welches dadurch von der Fahrbahn geschleudert worden war. Dieses hatte zu einer tödlichen Verletzung des anderen Fahrers geführt.

Landgericht übernimmt Feststellungen aus dem ersten Rechtsgang

Beim zweiten Rechtsgang hat es das LG nach Einschätzung des BGH versäumt, eigene Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Vielmehr wurden vom LG Feststellungen zum Sachverhalt aus dem ersten Rechtsgang als bindend angesehen. Aufgrund dieses Fehlers hob der BGH die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf und verwies das Verfahren erneut zurück ans Landgericht.

Keine Feststellungen zur Absicht eines Alleinrennens

Der Fehler des LG bestand darin, dass es keine Feststellungen zur der für den Grundtatbestand des sogenannten Alleinrennens erforderlichen Absicht des Angeklagten getroffen hatte. Denn dieser muss die Absicht haben, mit seinem Fahrzeug eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. In diesem Punkt hatte das LG darauf verwiesen, dass die Absicht in dem ersten Urteil bereits bindend festgestellt worden sei. Das traf laut BGH jedoch nicht zu.

Erfolgreiche Revision des Angeklagten

Der Angeklagte hatte Revision wegen der Verletzung formellen und materiellen Rechts eingelegt. Der Nebenkläger strebte mit seiner Revision die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags an, was zwar mit zur erneuten Aufhebung des Urteils führte, ansonsten aber vom BGH als unbegründet zurückgewiesen wurde

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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