Das Wissen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung reicht aus – Kenntnis der Höhe nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat klargestellt, dass ein Fahrer nicht genau wissen muss, um wieviel km/h er die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, um sich einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig machen zu können. Das Gericht stellte klar, dass allein das Wissen, schneller als erlaubt gefahren zu sein, für die Annahme von Vorsatz ausreicht (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022, Az.: 5 RBs 12/22).
Wissen um Geschwindigkeitsverstoß genügt für Vorsatz
Wie das Gericht in einem Zusatz zum Beschluss erläutert, setzt vorsätzliches Handeln nicht voraus, den exakten Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu kennen. Vielmehr genüge es, wie im konkreten Fall, dass dem Betroffenen bewusst sei, dass er die Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten habe.
Blick auf Tacho wäre angebracht gewesen
Laut OLG hatte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung in ihrem tatsächlichen Ausmaß zumindest billigend in Kauf genommen. Er hatte es, wissend, dass er zu schnell fuhr, nämlich unterlassen, seine Geschwindigkeit auf dem Tacho zu kontrollieren und sie auf das zulässige Maß abzusenken. Dies wäre ihm jederzeit problemlos möglich gewesen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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