Skip to main content

Das Wissen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung reicht aus – Kenntnis der Höhe nicht erforderlich

Wer weiß, dass er zu schnell fährt, handelt vorsätzlich. Foto: Anes Hamzic auf Unsplash

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat klargestellt, dass ein Fahrer nicht genau wissen muss, um wieviel km/h er die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, um sich einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig machen zu können. Das Gericht stellte klar, dass allein das Wissen, schneller als erlaubt gefahren zu sein, für die Annahme von Vorsatz ausreicht (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022, Az.: 5 RBs 12/22).

Wissen um Geschwindigkeitsverstoß genügt für Vorsatz

Wie das Gericht in einem Zusatz zum Beschluss erläutert, setzt vorsätzliches Handeln nicht voraus, den exakten Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu kennen. Vielmehr genüge es, wie im konkreten Fall, dass dem Betroffenen bewusst sei, dass er die Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten habe.

Blick auf Tacho wäre angebracht gewesen

Laut OLG hatte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung in ihrem tatsächlichen Ausmaß zumindest billigend in Kauf genommen. Er hatte es, wissend, dass er zu schnell fuhr, nämlich unterlassen, seine Geschwindigkeit auf dem Tacho zu kontrollieren und sie auf das zulässige Maß abzusenken. Dies wäre ihm jederzeit problemlos möglich gewesen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960