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OVG NRW bestätigt Fahrtenbuchauflage – Haltertrennung schützt nicht vor Konsequenzen

Wer ist zu schnell gefahren? Ein Fahrtenbuch hilft, den richtigen Fahrer ausfindig zu machen. Foto: sebastiaan stam auf Unsplash

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde einer Fahrzeughalterin abgewiesen, die sich gegen eine einjährige Fahrtenbuchauflage wehrte. Entscheidend war, dass der Fahrer eines Tempoverstoßes nicht ermittelt werden konnte – ohne Verschulden der Behörden. Denn im zuständigen Fahrzeugregister war der Vater der Frau - wenn auch nur formal - als Halter eingetragen (OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 8 B 691/22).

Fahrtenbuchauflage als Präventionsmaßnahme

Die Rechtsgrundlage für die Auflage findet sich in § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch führt, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß trotz angemessener Ermittlungen nicht ermittelt werden kann. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Prävention: Die Maßnahme soll sicherstellen, dass künftige Verstöße leichter aufgeklärt werden können.

Im vorliegenden Fall ging es um einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß am 8. Oktober 2021. Der betroffene Wagen war zwar auf den Vater der Antragstellerin zugelassen, wirtschaftlich gehörte er jedoch ihr. Die Behörden hörten den Vater als eingetragenen Halter an – ohne dass dieser die tatsächliche Haltereigenschaft seiner Tochter preisgab. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung kam diese Information ans Licht.

Keine Ermittlungsfehler der Bußgeldbehörde

Die Antragstellerin argumentierte, die Bußgeldstelle hätte sie selbst anhören müssen. Das OVG wies dies zurück: Die Zulassung im Fahrzeugregister ist ein starkes Indiz für die Haltereigenschaft. Ohne gegenteilige Hinweise dürfe die Behörde davon ausgehen, dass der Zulassungsinhaber zugleich Halter sei. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ seien weder vorgeschrieben noch zumutbar.

Auch die Kritik, das Anhörungsschreiben an den Vater habe nicht ausreichend zur Mitwirkung aufgefordert, blieb ohne Erfolg. Bereits der Hinweis auf eine mögliche Fahrtenbuchauflage hätte ihn veranlassen können, die tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Da er dies unterließ, fehlten der Behörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze.

Haltertrennung kein Schutz vor Fahrtenbuchpflicht

Das Gericht stellte klar: Wer – aus Kostengründen oder anderen Motiven – die formale und wirtschaftliche Halterrolle trennt, muss die Folgen tragen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Die präventive Wirkung der Fahrtenbuchauflage greife unabhängig von einem Verschulden. Auch die Tatsache, dass der Vater aufgrund seines Alters wohl nicht der Fahrer gewesen sei, ändere nichts daran, dass er als eingetragener Halter zunächst korrekt adressiert wurde.

Das OVG bestätigte damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster. Die einjährige Fahrtenbuchauflage bleibt bestehen, und die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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