Gericht mildert Strafe: 16 km/h zu schnell bei Tempo 30 nur fahrlässig

Das Amtsgericht Landstuhl (AG) hat in einem Beschluss Grundsätze zur Beurteilung von Geschwindigkeitsverstößen zusammengestellt. Eine Autofahrerin, die in einer 30er-Zone mit 46 km/h geblitzt wurde, kam danach glimpflicher davon als zunächst angenommen – das Gericht stufte ihr Verhalten lediglich als fahrlässig ein (AG Landstuhl, Beschluss vom 07.08.2025, Az: 2 OWi 4211 Js 8201/25).
40-Prozent-Regel gilt nicht ausnahmslos
Die Verwaltungsbehörde hatte der Betroffenen vorgeworfen, vorsätzlich zu schnell gefahren zu sein. Ihre Begründung: Eine Überschreitung um mehr als 40 Prozent spreche für bedingten Vorsatz. Bei erlaubten 30 km/h und gemessenen 46 km/h (nach Toleranzabzug) sei diese Schwelle mit einer Überschreitung um 53 Prozent deutlich überschritten.
Das Gericht widersprach dieser pauschalen Anwendung. Die Richter stellten klar, dass die 40-Prozent-Regel bei sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht automatisch greife. Sonst würde beispielsweise bei Tempo 20 bereits eine Überschreitung um 8 km/h als vorsätzlich gelten – ein Ergebnis, das „nicht sachgerecht und mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen" sei.
Absolute Geschwindigkeit entscheidend
Nach Ansicht des Gerichts müssen bei niedrigen Tempolimits weitere Beweisanzeichen hinzukommen, um auf vorsätzliches Handeln schließen zu können. Dazu zähle insbesondere das absolute Ausmaß der Überschreitung. Im vorliegenden Fall seien 16 km/h zu wenig, um verlässlich auf eine bewusste Wahrnehmung der eigenen Geschwindigkeit durch die Fahrerin zu schließen.
Zwar hatte die Behörde argumentiert, dass die Tempo-30-Beschilderung mehrfach aufgestellt war und die Fahrerin die Begrenzung daher gekannt haben müsse. Das Gericht bestätigte dies auch, betonte aber: Die Kenntnis des Tempolimits bedeute nicht automatisch, dass die Fahrerin sich bewusst war, dieses auch zu überschreiten.
Geldbuße auf Regelsatz reduziert
Als Konsequenz stufte das Amtsgericht Landstuhl den Verstoß als fahrlässige statt vorsätzliche Tat ein. Die Geldbuße wurde auf den Regelsatz von 70 Euro festgesetzt – deutlich weniger als bei einem vorsätzlichen Vergehen. Die Kosten des Verfahrens muss die Betroffene dennoch tragen.
Christian Demuth, Düsseldorf
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