Bayerisches Oberstes Landesgericht stärkt Regeln für Tempokontrollen durch Nachfahren

Wer zu schnell unterwegs ist und von der Polizei per Nachfahren gemessen wird, kann sich nicht auf formale Details wie ein paar Minuten oder Meter Unterschied berufen. In einem Beschluss hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt, dass bei einer solchen Geschwindigkeitsmessung vor allem das Fahrverhalten des Betroffenen im Mittelpunkt steht. Die Richter bestätigten im Grundsatz die Verurteilung eines Autofahrers wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, korrigierten aber die Berechnung der Überschreitung und damit auch die Höhe der Geldbuße (BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025, Az: 201 ObOWi 22/25).
Eine Fahrt – eine Tat
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Fahrt auf der Autobahn Ende Juli 2023. Dort war die Geschwindigkeit durch eine Wechselverkehrszeichenanlage auf 100 km/h begrenzt. Die Polizei stellte mit dem Messsystem ProVida 2000 Modular im Modus SPLIT eine Geschwindigkeit von 158 km/h fest. Das Amtsgericht sah darin eine Überschreitung von 55 km/h und verhängte 480 Euro Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Vor dem BayObLG spielte zunächst die Frage eine Rolle, ob tatsächlich nur eine „Tat“ im verfahrensrechtlichen Sinn vorlag. Das Gericht stellte klar: Bei einer einheitlichen Fahrt werden mehrere mögliche Verstöße als ein einheitlicher historischer Vorgang gewertet, solange sie räumlich und zeitlich eng zusammenhängen und das Fahrzeug nicht zwischendurch bewusst abgestellt und die Fahrt neu begonnen wurde. Bei einer Nachfahrmessung komme es daher weniger auf die exakte Tatzeit oder einen punktgenauen Ort an, sondern auf das zusammenhängende Fahrverhalten, das die Beamten beobachten und dem Fahrer vorwerfen.
Toleranz muss konsequent aufgerundet werden
Die Rechtsbeschwerde hatte schließlich teilweise Erfolg, weil das Amtsgericht bei der Berechnung der Geschwindigkeitsüberschreitung einen Fehler gemacht hatte. Zwar bestätigte das BayObLG, dass die Messung mit ProVida 2000 Modular ordnungsgemäß durchgeführt wurde und als standardisiertes Messverfahren gilt. Von dem gemessenen Wert von 158 km/h ist ein Toleranzabzug von fünf Prozent vorzunehmen, um technische Unsicherheiten zu berücksichtigen. Dieser Abzug ergibt rechnerisch 7,9 km/h. Das Amtsgericht hatte den Wert jedoch auf 7 km/h abgerundet. Das widersprach nach Auffassung des BayObLG sowohl den ergänzenden Weisungen zur polizeilichen Verkehrsüberwachung als auch dem Grundsatz, dass Zweifel im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu bewerten sind. Zwischenwerte bei Toleranzwerten müssen rechtlich immer zugunsten des Fahrers aufgerundet werden. Im konkreten Fall sind daher 8 km/h abzuziehen, sodass eine vorwerfbare Überschreitung von 50 km/h bleibt – ein rechtlich bedeutsamer Unterschied, weil bestimmte strengere Sanktionen erst ab einer Überschreitung von mehr als 50 km/h vorgesehen sind.
Milderes Bußgeld, Fahrverbot bleibt
Die Folge: Das BayObLG änderte das Urteil ab. Der Betroffene gilt nun als schuldig, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h fahrlässig überschritten zu haben. Die Geldbuße wurde von 480 Euro auf 320 Euro reduziert. Das Fahrverbot von einem Monat blieb hingegen bestehen. Angesichts des erheblichen Tempoverstoßes und der seit der Tat vergangenen, aber noch überschaubaren Zeit von rund eineinhalb Jahren sah das Gericht weiterhin die Notwendigkeit einer „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“. Besondere wirtschaftliche Härten oder außergewöhnliche persönliche Umstände, die eine mildere Entscheidung rechtfertigen könnten, waren nicht ersichtlich.
Christian Demuth, Düsseldorf
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