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Erhebliche Unterschiede zwischen den Zusatzschildern „Schneeflocke“ und „bei Nässe“

Die Schneeflocke als Zusatzschild ist nur ein um Verständnis werbender Hinweis. Foto: iStock.com/trendobjects

Kurz vor Beginn der kalten Jahreszeit hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für Klarheit gesorgt, worauf sich Autofahrer im Winter einstellen müssen. Begegnet ihnen eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit einem Zusatzschild „Schneeflocke“, ist es keinesfalls erlaubt, bei nicht winterlichen Verhältnissen schneller als von der Geschwindigkeitsbegrenzung vorgegeben zu fahren. Diese gilt selbst bei warmen Winterwetter und trockenen Straßen (Beschluss vom 04.09.2014, Az.: 1 RBs 125/14).

Hinweis soll Akzeptanz für Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen

Das hatte ein Autofahrer im Januar 2014 so nicht erwartet. Er befuhr eine Autobahn, auf der ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festsetzte. Unter dem Verkehrszeichen war das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Weitere Zusätze gab es nicht. Da keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten, befuhr der Betroffene die Autobahn mit 125 km/h – und passierte natürlich eine Geschwindigkeitskontrolle. Das Ergebnis: 160 € Bußgeld plus einmonatiges Fahrverbot.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene gerichtlich. Amtsgericht und OLG Hamm bescheinigten ihm jedoch unisono, mit seiner Einschätzung falsch zu liegen. Das Zusatzschild „Schneeflocke“, klärte das OLG Hamm auf, enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis sei entbehrlich. Er solle nur die Akzeptanz für die Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen.

Zusatzschild "bei Nässe" ist eine Einschränkung

Den feinen Unterschied zum Zusatzschild „bei Nässe“ erläutert das OLG Hamm so: Die „Schneeflocke“ bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer. Anders als das Schild „bei Nässe“ enthalte sie keine zeitliche Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht


 

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