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Autobahnende nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzung gleichzusetzen

Das Ende der Autobahn ist nicht mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung gleichzusetzen. Foto: iStock.com/orinoco-art

Wer das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert, muss nicht automatisch seine Geschwindigkeit anpassen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Darin stellen die Richter fest, dass dieses Schild lediglich anzeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten, es jedoch keine Geschwindigkeitsbegrenzung anordnet (Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2015, Az.: 5 RBs 34/15).

Für Geschwindigkeitsbegrenzung sind weitere Faktoren notwendig

Damit gleichzeitig mit dem Verlassen der Autobahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, müssen weitere Faktoren hinzukommen, z.B. der Beginn einer Landstraße. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass gleichzeitig ein Ortseingangsschild passiert wird, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h festlegt. Alternativ kann auch eine eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar auf den Beginn einer Ortschaft hinweist. Denn auch dann muss ein Autofahrer seine Geschwindigkeit anpassen.

Gericht hätte prüfen müssen, ob es Gründe für eine Begrenzung gab

Auslöser für die Entscheidung war ein Autofahrer, der hinter einem Schild „Ende der Autobahn“ mit 76 km/h geblitzt worden war. Die Messstelle befand sich nach Ansicht der Bußgeldbehörde in einer geschlossenen Ortschaft. Sie war davon überzeugt, der Fahrer hätte alleine aufgrund des Schildes „Ende der Autobahn“ seine Geschwindigkeit anpassen müssen. Diese Ansicht hatte auch das Amtsgericht vertreten und ihn zu einer Geldbuße von 120 € verurteilt, ohne jedoch zu prüfen, ob weitere Gegebenheiten für eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung sprachen. Das wäre nach Ansicht des OLG Hamm allerdings erforderlich gewesen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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