Auch ein nicht geplantes Rennen zweier Fahrzeuge kann ein rechtswidriges Rennen sein

Ein 20jähriger Autofahrer ist vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wegen der Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen zu 400 € Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Gericht stellte dabei klar, dass auch ein nichtorganisiertes, sogenanntes „wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen als rechtswidriges Rennen im Sinn der Straßenverkehrsordnung eingestuft werden kann (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 291/16).
Mit Höchstgeschwindigkeit im Stadtgebiet unterwegs
Der junge Mann hatte sich Anfang 2016 mit einem anderen Fahrzeugführer ein Rennen geliefert. Beide Männer fuhren im Stadtgebiet mit Höchstgeschwindigkeit. Der Geruch von Gummi und strapazierten Reifen lag in der Luft. Daraufhin war der 20jährige vom Amtsgericht mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt worden. Er vertrat die Auffassung, diese Entscheidung sei nicht korrekt, da es am wettbewerblichen Charakter der Fahrt fehlte.
Schon das möglichst schnelle Fahren kann ein Rennen sein
Das OLG verwies jedoch darauf, dass es beiden Fahrzeugführern darauf angekommen sei, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Die Richter stellten klar, dass es bei illegalen Rennen eben nicht nur darum geht, einen Sieger zu ermitteln, sondern auch das möglichst schnelle Fahren ein illegales Rennen sein kann. Wobei es den gesetzlichen Regelungen nach für ein illegales Rennen nicht darauf ankommt, dass mehr als zwei Fahrzeuge beteiligt sind. Auch zwei Fahrzeuge reichen für ein illegales Rennen aus.
Christian Demuth, Düsseldorf
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